Aufgrund des Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Kaltental folgende Satzung:
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).
| (1) | Gebührenschuldner sind | |
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, |
| b) | diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben. |
| (2) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. | |
| (1) | Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats. |
| (2) | Die Höhe der Gebühren i. S. des § 4 Abs. 1, 2 und 3 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Krippe oder Kindergarten). |
| (3) | Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertagesstätte entlassen wird. |
| (1) | Für jeden angefangenen Monat beträgt die Benutzungsgebühr für den Kindergarten | |
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| a) | bei einer Buchungszeit von 3 – 4 Stunden — 150,00 Euro, |
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| b) | bei einer Buchungszeit von 4 – 5 Stunden — 168,00 Euro, |
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| c) | bei einer Buchungszeit von 5 – 6 Stunden — 195,00 Euro, |
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| d) | bei einer Buchungszeit von 6 – 7 Stunden — 223,00 Euro, |
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| e) | bei einer Buchungszeit von 7 – 8 Stunden — 250,00 Euro. |
| (2) | Für Schulkinder beträgt die Benutzungsgebühr für die Kinderbetreuung
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| a) | bei einer täglichen Kinderbetreuung |
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| aa) | mit einer Buchungszeit von 1 – 2 Stunden — 130,00 Euro, |
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| ab) | mit einer Buchungszeit von 2 – 3 Stunden — 155,00 Euro. |
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| b) | bei einer wöchentlichen Buchung der Kinderbetreuung während der Ferienzeit |
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| ba) | mit einer Buchungszeit von 4 – 5 Stunden — 100,00 Euro, |
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| bb) | mit einer Buchungszeit von 5 – 6 Stunden — 110,00 Euro, |
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| bc) | mit einer Buchungszeit von 6 – 7 Stunden — 120,00 Euro, |
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| bd) | mit einer Buchungszeit von 7 – 8 Stunden — 130,00 Euro. |
| (3) | Für jeden angefangenen Monat beträgt die Benutzungsgebühr für die Krippe
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| a) | bei einer Buchungszeit von 1 – 2 Stunden — 170,00 Euro, |
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| b) | bei einer Buchungszeit von 2 – 3 Stunden — 185,00 Euro, |
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| c) | bei einer Buchungszeit von 3 – 4 Stunden — 200,00 Euro, |
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| d) | bei einer Buchungszeit von 4 – 5 Stunden — 215,00 Euro, |
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| e) | bei einer Buchungszeit von 5 – 6 Stunden — 235,00 Euro, |
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| f) | bei einer Buchungszeit von 6 – 7 Stunden — 255,00 Euro, |
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| g) | bei einer Buchungszeit von 7 – 8 Stunden — 275,00 Euro. |
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| Die tägliche Buchungszeit berechnet sich nach den Stunden an den einzelnen Buchungstagen, geteilt durch fünf Tage. | |
| (4) | Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Zuschuss in Höhe von 100,00 Euro pro Monat zum Elternbeitrag für alle Kinder der Kindertageseinrichtung (Krippe oder Kindergarten), die die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllen. Die Fördervoraussetzung ist das Jahr, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet und wird ab 1. September bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. | |
| (5) | Sollten Buchungszeiten für weniger als einen Monat (§ 5 Abs. 6 Kindergartensatzung) gewährt werden, so gelten die Gebührensätze nach § 5 Abs. 2 Buchstabe b) dieser Gebührenordnung. | |
| (6) | Die Gebühr wird für 12 Monate eines Kindertagesstättenjahres mit Ausnahme des Absatzes 2 Buchstabe b) erhoben. Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August. Hinzu kommt ein Materialgeld, welches nach dem jeweiligen Verbrauch, erhoben wird. | |
| (7) | Ein Unkostenbeitrag für Spielgeld, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien ist in den Benutzungsgebühren enthalten. | |
| (8) | Kindergartenkinder, welche das dritte Lebensjahr vollendet haben und aus Kapazitäts-gründen die Kinderkrippe besuchen müssen, bezahlen Gebühren in Höhe von § 4 Abs. 1. | |
| (1) | Die Gebühren i. S. von § 4 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. | |
| (2) | Die Gebühr ist spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. | |
| Die Bezahlung ist bewirkt durch Überweisung auf eines der Konten des Marktes Kaltental: | |
| - | Raiffeisenbank Kirchweihtal: IBAN DE17 7336 9918 0000 0107 74, BIC GENODEF1OKI bzw. |
| - | Sparkasse Allgäu: IBAN DE57 7335 0000 0000 0278 70, BIC BYLADEM1ALG oder durch Bareinzahlung der Gebühr bei der Verwaltung der Kindertageseinrichtung. |
| (3) | Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 19 des Kommunalabgabengesetzes zu entrichten. | |
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Kaltental die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung in Kaltental (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) vom 12.06.2014 mit Ihren Änderungssatzungen vom 21.06.2019 und 20.07.2022 außer Kraft. |