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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Oberostendorf

Gebührensatzung für die Kleingartenanlage der Gemeinde Oberostendorf (Kleingarten-Gebührensatzung – KGGS)

Vom 21.11.2025

§ 1 Zweck der Satzung

Die Gemeinde Oberostendorf erhebt zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung der gemeindlichen Kleingartenanlage Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Rechtsgrundlage

Die Gebührenerhebung erfolgt auf Grundlage von

  • Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
  • Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
  • sowie dieser Satzung.

§ 3 Gebührenpflicht

(1)

Gebührenpflichtig sind die Pächterinnen und Pächter (nachfolgend: Nutzerinnen und Nutzer) der gemeindlichen Kleingartenparzellen in Oberostendorf.

(2)

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Pachtverhältnisses und endet mit dessen Beendigung.

(3)

Gebührenpflichtig ist, wer am 1. Januar des jeweiligen Jahres als Pächterin oder Pächter eingetragen ist.

§ 4 Gebührenarten und -maßstab

(1)

Es wird eine Jahresnutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Kleingartenparzelle erhoben.

(2)

Maßstab für die Jahresnutzungsgebühr ist die Größe der Parzelle in Quadratmetern.

(3)

Weitere Nebenkosten werden nicht erhoben, da in der Kleingartenanlage weder Strom- noch Wasseranschlüsse vorhanden sind.

§ 5 Gebührenhöhe

(1)

Die Jahresnutzungsgebühr beträgt 0,30 € pro m² Parzellenfläche.

(2)

Für besondere Verwaltungsleistungen (z. B. Vertragsänderungen, Mahnungen, Eigentümerwechsel) wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € je Fall erhoben.

(3)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Gebührenhöhe durch Gemeinderatsbeschluss anzupassen, wenn sich die Kosten der Anlage wesentlich verändern.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung

(1)

Die Gebühren werden jeweils zum 1. März eines Jahres fällig.

(2)

Bei Neuverpachtung innerhalb des Jahres erfolgt eine anteilige Berechnung.

(3)

Die Gebühren sind auf das von der Gemeinde angegebene Konto zu überweisen.

§ 7 Säumnis und Mahnung

(1)

Werden Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, können Säumniszuschläge und Mahngebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.

(2)

Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Gemeinde das Pachtverhältnis kündigen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Regelungen über Gebühren für die Kleingartenanlage außer Kraft.

Oberostendorf, den 21.11.2025

Gemeinde Oberostendorf
gez. Günter Mayer
Erster Bürgermeister