Die Gemeinde Oberostendorf erhebt zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung der gemeindlichen Kleingartenanlage Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Gebührenerhebung erfolgt auf Grundlage von
| (1) | Gebührenpflichtig sind die Pächterinnen und Pächter (nachfolgend: Nutzerinnen und Nutzer) der gemeindlichen Kleingartenparzellen in Oberostendorf. |
| (2) | Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Pachtverhältnisses und endet mit dessen Beendigung. |
| (3) | Gebührenpflichtig ist, wer am 1. Januar des jeweiligen Jahres als Pächterin oder Pächter eingetragen ist. |
| (1) | Es wird eine Jahresnutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Kleingartenparzelle erhoben. |
| (2) | Maßstab für die Jahresnutzungsgebühr ist die Größe der Parzelle in Quadratmetern. |
| (3) | Weitere Nebenkosten werden nicht erhoben, da in der Kleingartenanlage weder Strom- noch Wasseranschlüsse vorhanden sind. |
| (1) | Die Jahresnutzungsgebühr beträgt 0,30 € pro m² Parzellenfläche. |
| (2) | Für besondere Verwaltungsleistungen (z. B. Vertragsänderungen, Mahnungen, Eigentümerwechsel) wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € je Fall erhoben. |
| (3) | Die Gemeinde ist berechtigt, die Gebührenhöhe durch Gemeinderatsbeschluss anzupassen, wenn sich die Kosten der Anlage wesentlich verändern. |
| (1) | Die Gebühren werden jeweils zum 1. März eines Jahres fällig. |
| (2) | Bei Neuverpachtung innerhalb des Jahres erfolgt eine anteilige Berechnung. |
| (3) | Die Gebühren sind auf das von der Gemeinde angegebene Konto zu überweisen. |
| (1) | Werden Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, können Säumniszuschläge und Mahngebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden. |
| (2) | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Gemeinde das Pachtverhältnis kündigen. |
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Regelungen über Gebühren für die Kleingartenanlage außer Kraft.