Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Grundschule Stöttwang-Westendorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 925.264,00 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben — 66.000,00 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
| (1) Verbandsumlage | |
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 741.722,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. |
| 2. | Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2022 auf 298 Verbandsschüler festgesetzt. |
| 3. | Die Verwaltungsumlage wird je Schüler auf 2.489,00 € festgesetzt. |
(2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Das Landratsamt Ostallgäu hat die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich geprüft. Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG in Verbindung mit Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegen vom Tage nach dieser Bekanntmachung an bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Kaltentaler Str. 1, 87679 Westendorf, Zimmer 3, zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).