(1) Herstellungsbeitragstatbestände, die von den früheren Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberostendorf umfassend den zeitlichen Geltungsbereich der BGS-EWS vom 28.06.1991 bis zum Inkrafttreten der BGS-EWS 2024 (neu) erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit eine bestandskräftige Veranlagung vorliegt. Wurden Herstellungsbeitragstatbestände ab der in Satz 1 genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2024. Auf Beitragstatbestände nach Satz 1 geleistete Zahlungen werden auf die Beitragsschuld nominell angerechnet.
(2) Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der BGS-EWS 2024, soweit für Beitragstatbestände nicht bereits die Verjährungshöchstgrenze nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb), 1 Spiegelstrich, des KAG eingetreten ist.
(3) Die Wirksamkeit der BGS-EWS 2024 für die Entwässerungsanlage der Gemeinde Oberostendorf ist auch für den Fall einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Übergangsregelung (ganz oder in Teilen) gewollt.
Oberostendorf, den 04.12.2024
Gemeinde Oberostendorf
gez. Trautwein
Zweiter Bürgermeister