Lageplan mit Geltungsbereich (Balkenlinie), © Bayerische Vermessungsverwaltung 2023
über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
der Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg"
Der Gemeinderat Oberostendorf hat mit Beschluss vom 24.01.2024 die Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg" für das Grundstück Fl.-Nr. 43/8 der Gemarkung Unterostendorf östlich des Hinteren Kirchweges mit der Bezeichnung „Endgültige Planfassung“ und inhaltlichem Stand vom 10.10.2023, redaktionell ergänzt am 24.01.2024 bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und Hinweisen durch Text sowie der zugehörigen Begründung samt Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Unterostendorf wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Die Einbeziehungssatzung Nr. 20 „Unterostendorf – Hinterer Kirchweg“ tritt hiermit in Kraft.
Jede Person kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung unter folgender Adresse
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auch der Inhalt dieser Bekanntmachung ist im Internet unter www.oberostendorf.de veröffentlicht.
Dazu stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
| Per E-Mail | |
| Per Telefon | 08344 / 76 82 80 |
| Schriftlich | Gemeinde Oberostendorf, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf |
| Als weitere Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen zur Einsichtnahme und Auskunft | ||
| - | im Sitz der Gemeindeverwaltung, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf zu den folgenden Zeiten | |
|
| o | Montag/Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr |
|
| o | Mittwoch 18:30 bis 20:00 Uhr |
|
| o | Donnerstag/Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr |
| und | ||
| - | in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf / Ortsteil Dösingen während der allgemeinen Dienststunden: | |
|
| o | Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr |
|
| o | Die 14:00-15:30 Uhr |
|
| o | Do 14:00-18:00 Uhr |
bereit gehalten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach er-löschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Oberostendorf, den 02.02.2024
Gemeinde Oberostendorf
-Dienstsiegel-
gez. Holzheu
Erster Bürgermeister