zur Neuaufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg" für das Grundstück Fl.-Nr. 43/8 im Ortsteil (OT) Unterostendorf gemäß § 34 Abs. 4 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat Oberostendorf hat in der Sitzung vom 14.02.2023 gemäß § 34 Abs.4 bis 6 BauGB die Neuaufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg" im OT Unterostendorf beschlossen.
Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg"
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 43/8 der Gemarkung Unterostendorf mit insgesamt ca. 991 m². Dieser liegt östlich des Hinteren Kirchweges im Ortsteil Unterostendorf und am östlichen Ortsrand von Unterostendorf.
Der Geltungsbereich wird
| im Norden durch bestehende Bebauung (Dorfgebiet) und landwirtschaftliche Flächen (Fl.-Nr. 35/2), | |
| - | im Osten ebenfalls durch landwirtschaftliche Flächen (Fl.-Nr. 43), |
| - | im Süden und Westen durch bestehende Bebauung (Dorfgebiet / landwirtschaftliche Gebäude, Fl.-Nr. 43) |
begrenzt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung wurde in der Planzeichnung mit schwarzen Balken gekennzeichnet.
Erfordernis und Ziele und Zwecke der Planung
Das Grundstück liegt östlich des Hinteren Kirchwegs und in direkter Ortsrandlage (bebauter Innenbereich) von Unterostendorf. Dies hat zur Folge, dass Teile des Grundstückes im bauleitplanerischen Außenbereich liegen und bisher nur privilegierte Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sind.
Mit der Neuaufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 20 „Unterostendorf – Hinterer Kirchweg“ reagiert die Gemeinde Oberostendorf auf den Bauwunsch für den eigenen Wohnbedarf der ortsansässigen Eigentümerfamilie. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erstellung des Wohnhauses mit Garage zu schaffen. Das Grundstück soll dem bauleitplanerischen Innenbereich von Unterostendorf zugeordnet werden (Einbeziehung), damit auch die gewünschte Wohnbebauung (Nicht-privilegiertes Bauvorhaben) den Vorgaben der übergeordneten Planungen nicht widerspricht und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Dazu bietet sich die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches in besonderer Weise an, da diese aufgrund der bestehenden und umgebenden Bebauung (Wohnen und Landwirtschaft) im direkten Zusammenhang mit dem bebauten Innenbereich von Unterostendorf liegt. Zudem kann die geplante Erschließung des Grundstückes an bereits vorhandene Erschließungsstraßen angebunden werden.
Verfahren
Die Einbeziehungssatzung wird im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt.
Umweltprüfung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB kann im Vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 und auch vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden. Es wird daher kein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.