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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

(nichtmaßstäblicher Lageplan)

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Westendorf über den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans mit Grünordnung „Bicheläcker II“ in Dösingen gemäß §13 BauGB.

Die Gemeinde Westendorf hat mit Beschluss vom 17.01.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Bicheläcker II“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung bei der der Gemeinde Westendorf (Am Kirchsteig 1, 87679 Westendorf) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die der Planung zu Grunde liegenden Vorschriften und Regelwerke (insbesondere Erlasse, DIN-Vorschriften und Merkblätter) können ebenso bei der Gemeinde Westendorf während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Diese sind:

Dienstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.

Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gem. § 10a Abs. 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Westendorf (www.gemeinde-westendorf.de) zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Westendorf, den 16.02.2024

Gemeinde Westendorf

-Siegel-

gez. Obermaier

1. Bürgermeister