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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Stöttwang

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Amtliche Bekanntmachung

der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans

der Gemeinde Stöttwang

im Bereich des Bebauungsplans „Ortskern Linden 1. Erweiterung“

Mit Bescheid vom 29.01.2025 Gz: 40-610201-6/23 hat das Landratsamt Ostallgäu die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Stöttwang im Bereich des Bebauungsplans „Ortskern Linden 1. Erweiterung“ (Lage siehe angehängter Lageplan) in der Fassung vom 05.11.2024 am 29.01.2025 genehmigt. Der Eintritt der Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Stöttwang (Kirchplatz 2, 87677 Stöttwang) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Stöttwang, den 14.02.2025
Gemeinde Stöttwang
(Siegel)
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gez. Schlegel
Erster Bürgermeister