Lageplan Bebauungsplan mit Geltungsbereich, © Bayerische Vermessungsverwaltung 2021
zum Bebauungsplan „Gennachhausen“
- Aufstellungsbeschluss im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne verpflichtende Durchführung einer Umweltprüfung
- zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Anhörung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nach § 13 Absatz 2 und 3 BauGB
Der Gemeinderat Stöttwang hat in der Sitzung vom 14.03.2023 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gennachhausen“ beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Erfordernis und Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes „Gennachhausen“ soll die weitere bauliche Innenentwicklung des Ortsteiles Gennachhausen einschließlich der Belange der Ortsbildpflege geregelt werden, um eine geordnete und ortsbildverträgliche Siedlungsentwicklung sicherzustellen. Das Ziel hierbei ist, das bereits vorhandene Flächenpotenzial in der bebauten Dorflage zu nutzen, Althofstellen zu sanieren und die Umnutzung aufgelassener Wirtschaftsteile zu fördern. Durch die Innenentwicklung und Nachverdichtung können Leerstände im Ortskern verhindert werden und es soll die Ausweisung von zusätzlichen Baugebieten am Ortsrand vermieden bzw. verringert werden.
In einem geringen, landschafts- und ortsbildverträglichen Maße sollen andererseits geeignete Freiflächen am Ortsrand, im Sinne einer Abrundung entwickelt werden.
In der Gemeinde Stöttwang besteht auch für den Ortsteil Gennachhausen schon seit längerer Zeit eine starke Nachfrage nach Baugrundstücken. Insbesondere möchte die Gemeinde Stöttwang auch dem demographischen Trend entgegenwirken und einheimische junge Familien am Ort und in den Ortsteilen halten.
Verfahren
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Umweltprüfung
Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB kann im Vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und auch von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden. Es wird daher kein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden
Der Gemeinderat Stöttwang hat mit Sitzung vom 14.03.2023 den Vorentwurfsstand des Bebauungsplanes „Gennachhausen“ in der Fassung vom 14.03.2023 mit Begründung gebilligt.
Der Vorentwurfsstand liegt
von Montag, 03.04.2023 bis einschließlich Montag, 08.05.2023
zur öffentlichen Einsichtnahme im Sitz der Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 2, 87677 Stöttwang und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf / Ortsteil Dösingen während der allgemeinen Dienststunden sowie im Internet für die Dauer eines Monats aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.stoettwang.de/stoettwang/buergerservice/oeffentliche-auslegungen/
veröffentlicht.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig zum Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die betroffenen (Fach-) Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurfsstand mit Begründung eine Stellungnahme abzugeben.
Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Billigungs- und Verfahrensbeschluss zum Vorentwurfsstand des Bebauungsplanes wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Dieser Verfahrensschritt wird vom Planungsbüro DAURER + HASSE in Zusammenarbeit mit der Verwaltung durchgeführt.
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