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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stöttwang

Vom 08.03.2024

Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Stöttwang folgende Verordnung:

§ 1 Skiwanderwege

Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Geländeteile werden zu Skiwanderwegen erklärt.

§ 2 Kennzeichnung

Die Skiwanderwege werden an Ort und Stelle gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 23.02.1983 (GVBl. S. 215) gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus einer Karte (Anlage 1), die während der Dienststunden in der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Abs. 5 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 EUR belegt werden, wer auf einem Skiwanderweg, der in der vorgesehenen Weise gekennzeichnet ist,

  1. sich zur Zeit des Sportbetriebes zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die die Abfahrt oder der Wanderweg bestimmt ist, ohne Erlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 LStVG oder ohne Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes aufhält,
  2. zur Zeit des Sportbetriebs ein Tier laufen lässt,
  3. zur Zeit des Sportbetriebs mit einem Fahrzeug fährt, das nicht nach der auf Grund des Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStVG erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist,
  4. sonst ein Hindernis bereitet, ohne es der Gemeinde so rechtzeitig anzuzeigen, dass Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer verhütet werden können.

Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer als Skifahrer

  1. gegen eine aufgrund des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 LStVG erlassene vollziehbare Anordnung oder
  2. gegen eine aufgrund des Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStVG erlassene Verordnung verstößt,
  3. grob rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder
  4. sich als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er

a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Skiwanderwege in der Gemeinde Stöttwang vom 16.11.2004 außer Kraft.

Stöttwang, den 08.03.2024
Gemeinde Stöttwang
gez. Schlegel
Erster Bürgermeister

Anlage 1

zur Verordnung über Skiwanderwege der Gemeinde Stöttwang