Vom 08.03.2024
Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Stöttwang folgende Verordnung:
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Geländeteile werden zu Skiwanderwegen erklärt.
Die Skiwanderwege werden an Ort und Stelle gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 23.02.1983 (GVBl. S. 215) gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus einer Karte (Anlage 1), die während der Dienststunden in der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann.
Gemäß Art. 24 Abs. 5 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 EUR belegt werden, wer auf einem Skiwanderweg, der in der vorgesehenen Weise gekennzeichnet ist,
Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer als Skifahrer
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| a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder |
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| b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen. |
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Skiwanderwege in der Gemeinde Stöttwang vom 16.11.2004 außer Kraft.