Aufgrund § 14 Abs.1 und § 16 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayBO) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Westendorf folgende Satzung:
§ 1 Zu sichernde Planung: Der Gemeinderat der Gemeinde Westendorf hat am 28.01.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan „Westendorf Altort - Nord“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem in der als Anlage beigefügten Lageplan vom 28.01.2025 (Maßstab 1 : 1.5000), der einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung darstellt. Der Geltungsbereich ist darin durch eine schwarze, durchbrochene Linie umgrenzt.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre und Ausnahmen:
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des §29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten:
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren