Lageplan mit Geltungsbereich (Balkenlinie), © Bayerische Vermessungsverwaltung 2020/2023
Lageplan Ausgleichsflächen, © Bayerische Vermessungsverwaltung 2020 / 2023 (nicht genordet)
über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan Nr. 21 "Gemeinbedarfszone Nord mit Feuerwehr, Bauhof und Sportanlagen im Ortsteil Oberostendorf"
Der Gemeinderat Oberostendorf hat mit Beschluss vom 19.03.2024 den
Bebauungsplan Nr. 21 "Gemeinbedarfszone Nord mit Feuerwehr, Bauhof und Sportanlagen im Ortsteil Oberostendorf"
für das Gebiet zwischen Kardinalstraße und Am Sportplatz mit der Bezeichnung „Endgültige Fassung“ und inhaltlichem Stand vom 24.01.2024., redaktionell angepasst am 19.03.2024 bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und Hinweisen durch Text sowie der zugehörigen Begründung samt Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Gemeinbedarfszone umfasst insgesamt ca. 1,3 ha. Dieser liegt zwischen der Kardinalstraße und der Gemeindestraße „Am Sportplatz“ im Norden des Ortsteils Oberostendorf und umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 326, 326/2, 326/3 sowie die Teilfläche (TF) des Grundstückes Fl.-Nr. 326/4, jeweils der Gemarkung Oberostendorf sowie die Grundstücke Fl.-Nrn. 59/4 und 59/5 sowie die Teilfläche (TF) des Grundstückes Fl.-Nr. 60, jeweils der Gemarkung Unterostendorf.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus den beiliegenden Lageplänen ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 21 "Gemeinbedarfszone Nord mit Feuerwehr, Bauhof und Sportanlagen im Ortsteil Oberostendorf" in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, unter folgender Adresse
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auch der Inhalt dieser Bekanntmachung ist im Internet unter www.oberostendorf.de veröffentlicht.
Dazu stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
| Per E-Mail | |
| Per Telefon | 08344 / 76 82 80 |
| Schriftlich | Gemeinde Oberostendorf, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf |
| Als weitere Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen zur Einsichtnahme und Auskunft | ||
| - | im Sitz der Gemeindeverwaltung, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf zu den folgenden Zeiten | |
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| o | Montag/Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr |
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| o | Mittwoch 18:30 bis 20:00 Uhr |
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| o | Donnerstag/Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr |
| und | ||
| - | in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf / Ortsteil Dösingen während der allgemeinen Dienststunden: | |
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| o | Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr |
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| o | Die 14:00-15:30 Uhr |
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| o | Do 14:00-18:00 Uhr |
bereit gehalten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach er-löschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.