des Marktes Kaltental
(Hundehaltungsverordnung)
vom 02.04.2024
Der Markt Kaltental erlässt aufgrund des Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG – (BayRS2011-2-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718) folgende Verordnung:
Die Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden des Marktes Kaltental (Hundehaltungsverordnung) in der Fassung vom 06.04.2023 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen. Große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, sowie im Bereich sonstiger Wohnbebauung (z. B. Aussiedlerhöfe) des Marktes Kaltental ständig an der Leine zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.