Inhaltsübersicht
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
§ 2 Schuldner
§ 3 Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom 20.04.2023
Die Gemeinde Osterzell erlässt auf Grund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Satzung
§1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Osterzell erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Osterzell behält sich vor Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG) zu erheben:
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören, |
| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, |
| 3. | Absperrdienst für (Fest)Umzüge von Kirchen, Vereinen und Gemeinde (z. B. Fronleichnam, Flurumgang, St.-Martins-Umzug, Jubiläen, Einweihungen, Musikfeste, Gauschützenfeste). |
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.05.2000 außer Kraft.
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
1. Streckenkosten:
| Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
| Löschgruppenfahrzeug (LF 10) | 7,05 € |
| Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | pauschal |
| Tragkraftspritzenanhänger (TSA) | 1,00 € |
2. Ausrückestundenkosten:
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
| Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für | bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
| Löschgruppenfahrzeug (LF 10) | 92,37 € |
| Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für | pauschal |
| Tragkraftspritzenanhänger (TSA) | 7,00 € |
3. Arbeitsstundenkosten:
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
| Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für | bei einer Nutzungsdauer von | und durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Jahr | bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10% |
| Tragkraftspritze TS 8 | 25 Jahren | 12 Std. | 50,00 €/Std. |
| Atemschutzgeräte (Pressluftatmer) | 20 Jahren | 8 Std. | 25,00 €/Std. |
| Heuwehrgerät mit Zubehör | 25 Jahre | 4 Std. | 23,00 €/Std. |
| Bereitstellung von Vakuumfässern | 12,00 €/Std. | ||
| Bereitstellung von Zugmaschinen | 25,00 €/Std. |
4. Personalkosten:
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird folgender Stundensatz berechnet: — 28,00 €
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG): — 16,90 €
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.