Widmung (Art. 6 BayStrWG)
Inhalt:
Die Straße soll zum öffentlichen Feld und Waldweg gewidmet werden.
Begründung:
Bei der Überprüfung des Straßen- und Wegeverzeichnisses wurde festgestellt, dass ein Teilstück des öffentliche Feld- und Waldweg „Blonhofener Straße“ bisher nicht gewidmet wurde. Aus diesem Grund soll die Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges beschlossen werden.
1. Straßenbeschreibung
| Straße: | Blonhofener Straße |
| Gemeinde: | Stöttwang |
| Landkreis: | Ostallgäu |
| Widmungsbeschränkung: | keine |
| Flurnummern: | 310/0, Gemarkung Stöttwang |
| Anfangspunkt: | an der Flurgrenze Linden/Stöttwang bei Fl.Nr. 310 |
| Endpunkt: | an der Flurgrenze Stöttwang/Blonhofen bei Fl.Nr. 22 |
| Länge: | 0,385 km |
| Baulastträger: | Gemeinde Stöttwang |
2. Verfügung
Die unter 1. bezeichnete Straße ist als öffentlicher Feld- und Waldwege zu widmen.
3. Wirksamwerden
Die Verfügung gilt mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben.
Die Verfügung kann bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Ortsteil Dösingen, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf (Zi.-Nr. 4b) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Stöttwang) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: | |
| • | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. |
| • | Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. |
| • | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |