Bayerisches Grundsteuergesetz
Nach Art 7 Abs. 2 Satz 1 sind Änderungen durch den Steuerpflichtigen ohne gesonderte Aufforderung beim Finanzamt anzugeben. Das gilt nicht bei einer Zurechnungsfortschreibung, die keine Änderung der Berechnungsgrundlagen erzeugt. In diesem Fall wird die Fortschreibung von Amts wegen durch das Finanzamt vorgenommen.
Die Anzeige ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Die Änderungen sollen möglichst über das Elsterportal abgegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
www.grundsteuer.bayern.de