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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Wieseth
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wieseth

Der Gemeinderat der Gemeinde Wieseth hat am 08.05.2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach vom 15.05.2024 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Sie wird nachstehend veröffentlicht und damit amtlich bekanntgemacht (Art. 65 Abs. 3 GO). Anschließend liegt der Haushaltsplan in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.F. (Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a.F., Zi.Nr. 102) während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Haushaltssatzung

der Gemeinde Wieseth (Landkreis Ansbach)

für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt

er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  3.159.788 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  2.294.500 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  — 350 v.H.

b) für die Grundstücke (B)  — 350 v.H.

2. Gewerbesteuer  — 350 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000,- € festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Wieseth, den 22.05.2024
gez.
K o l l m a r
1. Bürgermeister
Siegel

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.05.2024 die Hebesätze der Grundsteuer A weiterhin auf 350 % und der Grundsteuer B weiterhin auf 350 % für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a.Forst oder der Gemeinde Wieseth, Hauptstraße 67, 91632 Wieseth einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@vg-dentlein.de eingelegt werden Sollte der Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten – Gemeinde Wieseth – und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten – Gemeinde Wieseth – und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wieseth, den 22.05.2024
gez.
K o l l m a r
1. Bürgermeister