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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Wieseth
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wieseth

Der Gemeinderat der Gemeinde Wieseth hat am 10.06.2026 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Ansbach vom 19.06.2026 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Sie wird nachstehend veröffentlicht und damit amtlich bekanntgemacht (Art. 65 Abs. 3 GO). Anschließend liegt der Haushaltsplan in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.F. (Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a.Forst, Zi.Nr. 102) während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Haushaltssatzung der Gemeinde Wieseth (Landkreis Ansbach) für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt

er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

3.976.779 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

1.576.000

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

250 v.H.

 

b) für die Grundstücke (B)

250 v.H.

2.

Gewerbesteuer

350 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 € festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 18.11.2024 außer Kraft.

Wieseth, den 22.06.2026
S.
gez. Kollmar, 1. Bürgermeister

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.06.2026 die Hebesätze der Grundsteuer A weiterhin auf 250 % und der Grundsteuer B weiterhin auf 250 % für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst, Rathausplatz 1, 91599 Dentlein a.Forst oder der Gemeinde Wieseth, Hauptstraße 67, 91632 Wieseth einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@vg-dentlein.de eingelegt werden Sollte der Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten - Gemeinde Wieseth - und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten - Gemeinde Wieseth - und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wieseth, den 22.06.2026
gez. Kollmar, 1. Bürgermeister