Der Markt Willanzheim erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Marktgemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 3).
| (1) | Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgenden ständigen Ausschuss: | |
| a) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem zweiten Bürgermeister als Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Mitgliedern des Marktgemeinderats. |
| (2) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse). | |
| (3) | Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. | |
| (2) | Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 25 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses. Weiterhin wird eine Aufwandsentschädigung von 300 € im Jahr gewährt, mit der der Sachaufwand für die Nutzung des Ratsinformationssystems (RIS) abgegolten ist. | |
| (3) | 1Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Marktgemeinderatsmitgliedern lebenden | |
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
| c) | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
| werden bis zu einem Höchstbetrag von 15 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. | |
| (4) | 1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Diese werden nur auf Antrag gewährt. | |
Die erste Bürgermeisterin ist Ehrenbeamtin auf Zeit.
Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit.
1Diese Satzung tritt am 11.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 05.05.2026 außer Kraft.