Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, Änderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft an das Finanzamt zu melden.
Folgende Änderungen sind anzeigepflichtig:
| - | Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist) |
| - | Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (z.B. wenn ein Grundstück geteilt wurde) |
| - | eine bereits bestehende Einheit erstmals besteuert wird (z.B. weil eine Steuerbefreiung abläuft) |
Beispiele:
Die Änderungen müssen auch dann angezeigt werden, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder eine Baugenehmigung beantragt werden musste.
Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, muss dies dem Finanzamt angezeigt werden.
Ausnahme:
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Änderungsanzeige erwartet.
Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024, Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.
Die Änderungsanzeigen können auf zwei verschiedene Arten erfolgen:
| - | durch eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) |
| - | mit dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) |
Die Vordrucke für die Grundsteuererklärung liegen im Eingangsbereich der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, bereit. Zudem ist die Abgabe auch über ELSTER möglich.
Die Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) können Sie auf folgenden Wegen abgeben bzw. ausfüllen:
| - | elektronisch über ELSTER (hierfür ist eine entsprechende Registrierung erforderlich) |
| - | als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC über die Homepage www.grundsteuer.bayern.de, anschließendem Ausdruck zuhause und Weitergabe an das Finanzamt |
| - | als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (Vordrucke ausschließlich in den Finanzämtern verfügbar) |
Die Grundsteueränderungsanzeige kann nicht per E-Mail eingereicht werden, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei Nichtabgabe der Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de