Aufgrund der jahreszeitlich bedingten feuchten Ackergrundstücke und des Maishäckselns bzw. der kommenden Zuckerrübenkampagne weisen wir erneut auf die geltenden Regelungen hin:
| • | Auf Flächen und Wegen des Marktes Willanzheim ist die Ablagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Zuckerrüben, Strohballen …) grundsätzlich nicht gestattet. |
| • | Verschmutzungen auf den Flurwegen sind vom Verursacher unverzüglich zu entfernen. |
| • | Für die Abfuhr sind befestigte Wege zu nutzen. Für Beschädigungen, die durch die Abfuhr bei aufgeweichtem Boden an Schotterwegen entstehen, wird der Bewirtschafter des Ackers zur Behebung herangezogen. Der Markt Willanzheim behält sich vor, Ersatzvornahmen durchzuführen und dem Verursacher in Rechnung zu stellen. |
| • | Auf die Festlegungen des Amtes für ländliche Entwicklung im Textteil der Flurbereinigungspläne wird verwiesen. Sie lauten: “Auf dauerhaft befestigten Straßen und Wegen ist zur Vermeidung einer Verschmutzung und Beschädigung das Wenden mit landwirtschaftlichen Maschinen untersagt. Schäden sind von den Verursachern zu beheben oder werden auf deren Kosten beseitigt”. |