Aufgrund der jahreszeitlich bedingten feuchten Ackergrundstücke und der Zuckerrübenkampagne weisen wir erneut auf die geltenden Regelungen hin:
| • | Auf Flächen und Wegen des Marktes Willanzheim ist die Ablagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Zuckerrüben, Strohballen …) grundsätzlich nicht gestattet. |
| • | Verschmutzungen auf den Flurwegen sind vom Verursacher unverzüglich zu entfernen. |
| • | Für die Zuckerrübenabfuhr sind befestigte Wege zu nutzen. Für Beschädigungen, die durch die Zuckerrübenabfuhr bei aufgeweichtem Boden an Schotterwegen entstehen, wird der Bewirtschafter des Zuckerrübenackers zur Behebung herangezogen. |
| • | Auf die Festlegungen des Amtes für ländliche Entwicklung im Textteil der Flurbereinigungspläne wird verwiesen. Sie lauten: “Auf dauerhaft befestigten Straßen und Wegen ist zur Vermeidung einer Verschmutzung und Beschädigung das Wenden mit landwirtschaftlichen Maschinen untersagt. |
Schäden sind von den Verursachern zu beheben oder werden auf deren Kosten beseitigt”.