Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass im Markt Willanzheim eine „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ besteht.
Da immer wieder festgestellt werden muss, dass eine Reihe von Grundstückseigentümern ihrer Verpflichtung aus der Verordnung nicht nachkommen, wird besonders auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis hingewiesen.
Auf die Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer innerhalb geschlossener Ortschaften wird hingewiesen. Die vor dem Grundstück liegenden Gehbahnen und für den Fußgängerverkehr vorgesehene Straßenflächen sind im erforderlichen Umfange von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Sicherungsmaßnahmen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten abstumpfenden Mitteln (Sand, Split usw.), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. An besonders gefährlichen Stellen (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) und bei Ausnahmefällen (Glatteisregen usw.) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Unter Gehbahnen versteht man gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Willanzheim folgendes:
die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind bei der Reinigung freizuhalten. Diese Pflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. in Baugebieten.
Aufgrund von vermehrten Anfragen weise ich darauf hin, dass die Schneeräumung durch den Bauhof immer in Richtung der Kanaleinlaufschächte erfolgt. Somit kann bei Tauwetter das Wasser direkt abfließen und die Straße bleibt trocken.