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Amtliches Mitteilungsblatt des Marktes Willanzheim
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Markt Willanzheim hat die Erteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser des geplanten Baugebiets „Sommerried II" über ein Regenrückhaltebecken in den Neuwiesenbach (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Hüttenheim beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in den Neuwiesenbach.

Die Planunterlagen von Dezember 2021 für das o. g. Vorhaben sind ab sofort unter https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/natur-umwelt-nachhaltigkeit/wasserrecht/ veroeffentlichungen/ veröffentlicht.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 17.02. bis 17.03.2025 im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, 97346 Iphofen, Zi.-Nr. OG04 sowie im Landratsamt Kitzingen, Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen, Zi. Nr. 8.83.11 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 01. April 2025 schriftlich oder zur Niederschrift (nach vorheriger Terminvereinbarung) beim Landratsamt Kitzingen oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Verspätete Einwendungen können bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass

1.

etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind,

2.

die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

3.

die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Markt Willanzheim, den 28.01.2025
Markt Willanzheim

Erste Bürgermeisterin