Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6. August 1981(GVBl. S. 318) erlässt die Markt Seinsheim folgende
Anordnung:
1. Die Feldgeschworenen des Marktes Seinsheim führen in der Zeit ab dem 02.April 2024 einen Flurgang durch.
2. Folgende Grenzen einschließlich der Grenzzeichen werden überprüft: Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken im
Ortsteil Seinsheim - Flurlagen:
Von der Iffigheimer Straße bis zur Hüttenheimer Straße
Ortsteil Iffigheim - Flurlagen:
Alle Ackergrundstücke links der Staatsstraße von Obernbreit Richtung Seinsheim gehend bis zu den Gemarkungsgrenzen Tiefenstockheim/Seinsheim.
Ortsteil Tiefenstockheim - Flurlagen:
Alle Ackergrundstücke von der Willanzheimer Gemarkungsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Obernbreit in Fließrichtung des Breitbaches rechts
Ortsteil Wässerndorf - Flurlagen:
Erdweg bei Winkelhofer Weg rechte Seite bis Grenze Iffigheim bzw. Seinsheim und Bergtheimer Weg links bis Grenze Bullenheim bzw. Seinsheim
3. Die Grundstückseigentümer werden aufgefordert, ihre Pächter vom anstehenden Flurgang zu informieren.
4. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäss Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben, zudem sind die Grenzzeichen zur Grenzbegehung sichtbar (aufdecken) zu machen.
5. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der Grundstücke festgestellt werden, an denen der Markt Seinsheim selbst Grundstücksbeteiligter ist, werden diese dem Verursacher schriftlich mitgeteilt.
6. Die Eigentümer, die an auswärtige Landwirte verpachtet haben, sind verpflichtet, die Pächter zu verständigen.
Der Markt Seinsheim behält sich vor, die notwendigen Abmarkungstätigkeiten durchführen zu lassen und diese Kosten dem Grundstücksbeteiligten bzw. Verursacher in Rechnung zu stellen.
Im Rahmen des Flurgangs werden auch unerlaubte Grenzüberackerungen an gemeindlichen Flächen einschl. den Flur- und Feldwegen sowie Grünstreifen
überprüft. Grenzüberackerungen werden nicht geduldet und sind unverzüglich
von dem Verursacher bzw. Grundstückbeteiligten in den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen.