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Amtliches Mitteilungsblatt des Marktes Willanzheim
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Markt Willanzheim erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

Hinweis zur Sprachform:

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter gleichermaßen.

I. Allgemeines

§ 1

Organisation, Rechtsgrundlagen

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren Willanzheim, Hüttenheim und Markt Herrnsheim sind jeweils öffentliche Einrichtungen des Marktes Willanzheim. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der jeweiligen Vereine „Freiwillige Feuerwehr Willanzheim e.V.“, „Freiwillige Feuerwehr Hüttenheim“, und „Freiwillige Feuerwehr Markt Herrnsheim“.

(2) Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2

Freiwillige Leistungen

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1.

Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z.B. - jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten - das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist).

2.

Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet der jeweilige Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet der jeweilige Kommandant über Leistungen im Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regemäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

II. Personal

§ 3

Wahl des Kommandanten

(1) Die Wahl des Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung der feuerwehrdienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Der Markt Willanzheim lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag über das amtliche Mitteilungsblatt ein.

(2) Der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben des Kommandanten dar.

1.

Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

(a)

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

(b)

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und - sofern sie befragt wurden - zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zu Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

2.

Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicher zu stellen.

(a)

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.

(b)

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Persona in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.

(c)

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.

(d)

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

3.

Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

(a)

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält kein Bewerber diese Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt.

(b)

Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

4.

Wahlannahme

(a)

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.

(b)

Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4

Verpflichtung

Der jeweilige Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart, Atemschutzwart, Maschinist udgl.). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistende ist der Kommandant zuständig.

§ 6

Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7

Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Feuerwehrdienstleistende haben dem jeweiligen Kommandanten unverzüglich zu melden

-

im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

(2) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der jeweilige Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 8

Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei dem jeweiligen Kommandanten zu entschuldigen. Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist im jedem Fall zu melden.

§ 9

Pflichtverletzungen

Der jeweilige Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden

-

mündlicher oder schriftlicher Verweis

-

Androhung des Ausschlusses

-

Ausschluss (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10

Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber dem/ jeweiligen Kommandanten zu erklären.

(2) Der jeweilige Feuerwehrkommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

-

unehrenhaften Verhalten im Dienst

-

groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst

-

fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen

-

Trunkenheit im Dienst

-

Aufhetzung zum Nichtbeachten von Anordnungen

-

Dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Der jeweilige Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

§ 11

Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Zur Nachwuchsgewinnung kann der Markt Willanzheim eine Kinderfeuerwehr (Vorbereitungseinrichtung ab dem gesetzlich zulässigen Mindestalter) sowie eine Jugendfeuerwehr (ab dem gesetzlich zulässigen Mindestalter) unterhalten. Beide sind Abteilungen der Feuerwehren des Marktes Willanzheim und stehen Kindern und Jugendlichen aus allen Ortsteilen offen. Die Ausbildung und Organisation erfolgt ortsteilübergreifend; die Mitglieder bleiben dabei ihrer jeweiligen Ortsfeuerwehr zugehörig.

(2) Die Kinderfeuerwehr dient der spielerischen Brandschutzerziehung und der Förderung der Kameradschaft. Die Jugendfeuerwehr dient der Nachwuchsgewinnung, der Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst, der außerschulischen Jugendarbeit sowie der Nachwuchsförderung. Neben den Übungen und Schulungen zur Feuerwehrausübung dienen Freizeitaktivitäten, sportliche Aktivitäten und Ähnliches dem Zweck der Körperschulung und Kameradschaftspflege.

(3) Die Kinder- und Jugendfeuerwehrgruppen werden von Jugendfeuerwehrwarten oder Kinderfeuerwehrbeauftragten geleitet und ausgebildet. Diese werden auf Vorschlag der Kommandanten durch den Markt Willanzheim bestellt. Aktive Kameraden unterstützen die Kinder- und Jugendarbeit.

(4) Die Jugendgruppe führt eine eigene Jugendordnung. Diese regelt die inneren Angelegenheiten der Jugendgruppe, insbesondere die Organisation, die Aufgaben der Jugendgruppensprecher sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Der Markt Willanzheim erkennt die jeweils angewendete Jugendordnung als verbindliche Grundlage an, sofern diese dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben wurde.

(5) Die Zugehörigkeit zur Kinder- oder Jugendgruppe endet

1.

bei Aufnahme in eine aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach den gesetzlichen Bestimmungen,

2.

durch schriftliche Austrittserklärung oder wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

3.

bei Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenzen nach dem BayFwG,

4.

wenn Angehörige den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sind,

5.

durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten oder bei wiederholten Verstößen gegen die Dienstpflichten oder gegen die Disziplin und Ordnung.

(6) Die Angehörigen der Kinder- und Jugendgruppe sind verpflichtet, an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und die Kameradschaft innerhalb der Gruppen zu pflegen und zu fördern.

III. Besondere Pflichten des Kommandanten

§ 12

Dienst- und Ausbildungsplan

(1) Der jeweilige Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

§ 13

Dienstreisen

Der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 14

Jahresbericht

(1) Der jeweilige Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs.1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2) Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV. Schlussvorschriften

§ 15

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 15.12.2020 außer Kraft.

Willanzheim, 24.02.2026
MARKT WILLANZHEIM
Reifenscheid-Eckert
Erste Bürgermeisterin
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 23.02.2026