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Amtliches Mitteilungsblatt des Marktes Willanzheim
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Marktes Willanzheim über die Festsetzung der Grundsteuer A/B 2023

Die Hebesätze der Grundsteuer A von 350 v.H. und der Grundsteuer B von 350 v.H. sind gegenüber dem Jahr 2022 unverändert geblieben. Es wird daher auf die Erteilung von neuen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet. Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1972 (BGBls. 965) die Grundsteuer für 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres fällig. Bei Steuerpflichtigen mit jährlicher Zahlung wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag zum 01.07. des jeweiligen Jahres (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz) fällig.

Bei Änderungen der Grundsteuerhebesätze oder der Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide durch die Verwaltungsgemeinschaft Iphofen erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Bescheid ergangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekannt­gabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Wenn Widerspruch eingelegt wird

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Marktplatz 26, 97346 Iphofen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichen­den Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider­spruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (hier Markt Willanzheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift bei­gefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachan­schrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarder-

str. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Be­klagte (hier Markt Willanzheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Be­scheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

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Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich in elektronischer Form einreichen.

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Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren von den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

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Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

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Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrend zu tragen

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Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Willanzheim, den 06.04.2023
Markt Willanzheim
Reifenscheid-Eckert
1. Bürgermeisterin