Der Markt Willanzheim erlässt gem. § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist in Verbindung mit Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.03.2026 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet „An der Aich", OT Markt Herrnsheim, einen Bebauungsplan zur Innenentwicklung aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke: Fl.Nrn. 80/11, 81, 735, 802, 802/1, 803, 804 und Teilflächen aus Fl.Nrn. 80/4, 80/12, 119 und 715 Gemarkung Markt Herrnsheim.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. Der Geltungsbereich ist in diesem Lageplan fett umrandet dargestellt.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. |
(2) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.