Wenn bei Vereinsfesten oder öffentlichen Veranstaltungen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich. Dabei ist grundsätzlich immer die Zuverlässigkeit des Festveranstalters (bzw. seiner gesetzlichen Vertreter) zu prüfen. Allerdings kann auf den Nachweis der Zuverlässigkeit verzichtet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter zweifelsfrei bekannt sind oder gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vorstandsmitglieder des Vereins seit vielen Jahren in bewährter Weise Vereinsfeiern organisieren. Hier kann die Zuverlässigkeit grundsätzlich unterstellt werden, ohne dass ein zusätzlicher Nachweis beizubringen ist.
Wenn diese Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Nachweis nicht vorliegen, muss auch bei einem Verein die Zuverlässigkeit als Veranstalter von der Vollzugsbehörde festgestellt werden. Dies erfolgt, wie im Gewerberecht üblich, auf der Grundlage einer Kopie des Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister. Das entspricht den seit jeher geltenden gesetzlichen Vorgaben des Gaststättenrechts, von denen die Verwaltung nicht abweichen kann.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Neuregelung oder Verschärfung des Prüfungsumfangs, sondern nur um eine erneute Erläuterung und Klarstellung der bestehenden Rechtslag.