Durch Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2024 wird mit den – in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten – Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kleinbeträge werden wie folgt fällig: Am 15.08.2024 wenn die Jahressteuer 15,00 Euro nicht übersteigt, am 15.02. und 15.08 2024 zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Sollten Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden entsprechende Änderungsbescheide erstellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren (SEPA - Lastschriftmandat) nicht teilnehmen, werden gebeten, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Den Vordruck für das SEPA Lastschriftmandat können Sie jederzeit in der Gemeindeverwaltung abholen bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Walsdorf unter herunterladen.
Öffentliche Bekanntmachung der Hundesteuerfestsetzung für das Jahr 2024
Da sich die Steuersätze, für den ersten Hund 50,00 Euro, für jeden weiteren Hund 90,00 Euro gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Walsdorf vom 31.07.1980, in der geltenden Fassung vom 19.05.2003, nicht geändert haben, wird die für 2024 fällige Hundesteuer gemäß § 3 Kommunalabgabengesetz für den Freistaat Bayern durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Hundesteuer wird gemäß § 10 Hundesteuersatzung erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. März eines jeden Jahres ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren (SEPA Lastschriftmandat) nicht teilnehmen, werden gebeten, die entsprechenden im Bescheid festgelegten Fälligkeitstermine zu beachten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Den Vordruck für das SEPA Lastschriftmandat können Sie jederzeit in der Gemeindeverwaltung abholen bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Walsdorf unter herunterladen.
Rechtsbehelfsbelehrung zur Grundsteuerfestsetzung und Hundesteuerfestsetzung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
Sofern sich der Bescheid an mehrere Betroffene richtet, kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Walsdorf, Schulstraße 10,
96194 Walsdorf.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Information zum Datenschutz der Gemeinde Walsdorf
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf unserer Homepage unter www.walsdorf.de/Kurzmenü/Datenschutz/ oder erhalten Sie direkt bei der Gemeindeverwaltung. Dort informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen zustehenden Rechte.
Zur Information: Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird in der Regel dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.