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Mitteilungsblatt Gemeinde Walsdorf
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Abstimmungsbekanntmachung


Gemeinde Walsdorf, Schulstraße 10, 96194 Walsdorf

Abstimmungsbekanntmachung

für die Bürgerentscheide am Sonntag, den 21.05.2023

1.

Am Sonntag, den 21.05.2023 findet ein verbundener Bürgerentscheid statt:

Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren)

„Gewerbegebiet Birkigtäcker“

Zur Abstimmung steht folgende Fragestellung:

Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Walsdorf die laufende Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Birkigtäcker“ mit der Errichtung eines Netto Lebensmitteleinzelhandels weiterführt?

Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren)

„Lebenswertes Walsdorf 2.0. Hier kauf ich noch gern“

Zur Abstimmung steht folgende Fragestellung:

Sind sie dafür, dass die Gemeinde Walsdorf die Planungen zur Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandels in einem neuen Gewerbegebiet am Ortsrand einstellt, um die Lebensmittelversorgung im Ortskern nicht zu gefährden?

Stichfrage

Wenn keiner der beiden Entscheide die notwendigen Stimmen erreicht oder die Ergebnisse unvereinbar sind, soll die Gemeinde Walsdorf die Ansiedlung eines Netto Lebensmitteleinzelhandels am Ortsrand im Bereich Birkigtäcker ermöglichen?

Die Abstimmung dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2.1

Die Gemeinde ist in 2 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 28.04.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. Außerdem erhalten sie einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins.

2.2

Die Gemeinde ist in keine Sonderstimmbezirke eingeteilt.

3.

Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4.

Das Bürgerverzeichnis für die Stimmbezirke wird während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit von 28.04.2023 bis zum 05.05.2023 am Dienstag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr im Rathaus Walsdorf, Einwohnermeldeamt, Schulstraße 10, 96194 Walsdorf für Stimmberechtigte barrierefrei zur Einsicht bereitgehalten.

Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

5.

Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

6.

Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a)

durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde.

b)

durch Briefabstimmung.

7.

Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag

a)

Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind.

b)

Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

-

sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben, oder

-

ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der vorstehend genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder

-

ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.

8.

Der Abstimmungsschein kann bis zum 19.05.2023 spätestens 15:00 Uhr beim Rathaus Walsdorf, Einwohnermeldeamt, Schulstraße 10, 96194 Walsdorf schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden.

Der mit der Abstimmungsbenachrichtigung übersandte Vordruck bzw. das auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung abgedruckte Antragsformular kann verwendet werden.

In den Fällen der Nr. 7 Buchstabe b) können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

9.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

10.

Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich

-

den Stimmzettel,

-

einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,

-

einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,

-

ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

11.

Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine abstimmungsberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der abstimmungsberechtigten Person handelt.

12.

Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

13.

Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

14.

Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 15:00 Uhr in der Grundschule Walsdorf, Schulstraße 10, 96194 Walsdorf (Zimmer gemäß Ausschilderung) zusammen.

15.

Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:

Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.

Jede stimmberechtigte Person hat für jeden Bürgerentscheid und für die Stichfrage jeweils eine Stimme.

Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.

Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

16.

Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

17.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Walsdorf, 31.03.2023
gez. SCHRAMM, Abstimmungsleiter