Folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe (Wasserabgabesatzung - WAS) wurde im Amtsblatt Nr. 3/2024 des Landkreises Bamberg vom 28.03.2024 bekannt gemacht:
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverbandzur Wasserversorgung der Auracher Gruppe folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Zweckverband kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.“
2. § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Zweckverband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.“
3. § 15 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.“
4. § 19a wird ersatzlos gestrichen.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.