Grundstückseigentümer sind zur Beseitigung störender Bepflanzung verpflichtet!
Hecken oder Gehölze dienen häufig als Grundstückseinfassung, oft als Abgrenzung zur Straße. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist hierbei ein regelmäßiger Rückschnitt notwendig.
Wenn Hecken, Sträucher und Bäume in Geh- und Radwege oder in Fahrbahnen hineinwachsen, können diese oft nur noch mit Einschränkungen benutzt werden. An Einmündungen wird durch den Bewuchs häufig der Sichtwinkel eingeschränkt. Zugewachsene Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtungen können ebenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz sind Grundstückseigentümer deshalb verpflichtet, die Pflanzen regelmäßig zurückzuschneiden.
Die betroffenen Grundstücksbesitzer werden deshalb auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, wonach Anpflanzungen zu beseitigen sind, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Die lichte Höhe, innerhalb derer Verkehrsräume von allen Hindernissen freizuhalten sind, beträgt für Geh- und Radwege 2,50 m und für die Fahrbahn 4,50 m.
Bei Unfällen und Schäden, die durch einen Überwuchs entstehen, haftet der Grundstückseigentümer. Ist Gefahr in Verzug, ist die Gemeinde Walsdorf auch berechtigt, die Bepflanzung kostenpflichtig zurückzuschneiden oder zu entfernen.