(1) Der Veranstaltungsraum ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Walsdorf. Er dient zur Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagungen sowie privaten Veranstaltungen. Für private Veranstaltungen wird der Außenbereich (Innenhof) grundsätzlich nicht überlassen. Ausgenommen hiervon sind kurzzeitige/stundenweise Empfänge etc. bis maximal 20 Uhr. Für rein gewerbliche Veranstaltungen wird der Veranstaltungsraum nicht überlassen.
(2) Der Veranstaltungsraum wird von der Gemeinde Walsdorf betrieben und verwaltet.
(3) Die Nutzung des Innen- und Außenbereichs für politische Veranstaltungen jeder Art ist nicht zulässig. Dies gilt für sämtliche Vereinigungen (wie z. B. Parteien, Wählergruppen, Listen, Bürgerinitiativen etc.), sowie auch für Privatpersonen, Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse solcher. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen derartige Nutzungen zulassen.
(4) Eine Überlassung des Veranstaltungsraums ist nicht möglich, wenn er von der Gemeinde selbst benötigt wird bzw. für andere Veranstaltungen eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Veranstaltungsraum wird nicht für Personen oder Vereinigungen etc. zur Verfügung gestellt, die verfassungsfeindliche Ziele oder Verstöße gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen oder Veranstaltungen zu diesen oder ähnlichen Zwecken abhalten wollen. Der Nutzer bestätigt mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.
(5) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
(6) Grundlage dieser Nutzungsordnung sind die bau- und nutzungsrechtlichen Genehmigungsbescheide des Landratsamts Bamberg vom 17.10.2016 und 19.10.2021 und hierzu ggf. noch ergehende Nachträge.
(1) Die Nutzung des Veranstaltungsraums bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
(2) Vereinbarungsgegenstand ist die Nutzung der dort bezeichneten Räume.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der bezeichneten Räume besteht erst, wenn die Vereinbarung von der Gemeinde Walsdorf und dem Nutzer unterzeichnet bei der Gemeinde vorliegt und die Zahlung der berechneten Nutzungskosten und ggf. einer Kaution bis zum angegeben Zeitpunkt erfolgt ist. Terminvormerkungen vor Vertragsabschluss sind für die Gemeinde Walsdorf unverbindlich. Der Nutzer verpflichtet sich, einen Verzicht auf den vornotierten Termin der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bestandteil der abzuschließenden Nutzungsvereinbarung ist diese Nutzungsordnung, die
gültige Entgeltordnung und der von der Gemeinde genehmigte Bestuhlungsplan.
(5) Der Vertragsgegenstand wird grundsätzlich in dem Zustand zur Nutzung überlassen, in dem er sich befindet. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde Walsdorf dürfen vom Nutzer keine Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen werden.
(6) Der Vertragsgegenstand darf vom Nutzer nur zu der im Vertrag genannten Veranstaltung und zu den festgelegten Zeiten benutzt werden. Nicht bestätigte Nutzungszwecke sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte.
(1) Der in der Vereinbarung angegebene Nutzer ist für die überlassenen Räume Veranstalter.
(2) Dieser hat der Gemeinde Walsdorf einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Vertragsgegenstands anwesend, mit den geltenden Vorschriften und Verordnungen (insbesondere Brandschutz, Jugendschutz etc.) vertraut und für die Gemeinde Walsdorf telefonisch erreichbar sein muss (Angabe gültige Mobilfunknummer).
(3) Auf allen die Veranstaltung betreffenden Drucksachen ist der Nutzer als Veranstalter für die Veranstaltungsbesucher kenntlich zu machen.
(1) Der Vertragsgegenstand wird lediglich für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen. Änderungen der Nutzungsdauer haben ggf. Nachforderungen der Gemeinde bzw. Dritter zur Folge. Diese werden dem Nutzer nach Veranstaltungsende in Rechnung gestellt. Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich bis 22:00 Uhr beschränkt. Eine längere Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Walsdorf und wird in der jeweiligen Vereinbarung festgelegt.
(2) Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und mit der Gemeinde Walsdorf vor Abschluss des Vertrages zu vereinbaren.
(1) Das Benutzungsentgelt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Veranstaltung für den Veranstaltungsraum gültigen und vom Gemeinderat beschlossenen Entgeltordnung. Von dieser kann durch Beschluss des Gemeinderats im begründeten Einzelfall abgewichen werden.
(2) Das Nutzungsentgelt ist bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitpunkt zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, kann die Gemeinde Walsdorf von der Vereinbarung zurücktreten. Die abschließende Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der vermieteten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Leistungen und ggf. Ersatz für beschädigte oder fehlende Gegenstände.
(3) Die Benutzungsentgelte schließen die Kosten für Heizung, Strom inkl. Beleuchtung und Reinigung mit ein. Bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme bzw. Beschädigungen bleibt die Kostenerstattung vorbehalten.
(1) lm Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Nutzer auf Verlangen der Gemeinde Walsdorf bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung, spätestens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, mit der Gemeinde Walsdorf den gesamten Ablauf der Veranstaltung zu besprechen und das Programm bekannt zu geben. Verbindliche Auskünfte sind zu erteilen über Proben, Einlass- und Saaldienst, Kasse, Garderobe, Bestuhlung, technische Anforderungen, Bewirtung, Personal, Aufbaupläne von Ausstellungen etc.
(2) Ergibt sich gegenüber der Vereinbarung eine erhebliche Abweichung oder erfolgt die Absprache nicht termingerecht, so kann die Gemeinde Walsdorf von der Vereinbarung zurücktreten.
(3) Die Benutzung der technischen Einrichtungen des Hauses erfordert die Anwesenheit geschulten bzw. eingewiesenen Personals (siehe auch § 15). Die Gemeinde Walsdorf kann im Bedarfsfall technisches Personal zur Auflage machen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzer entsprechend der Entgeltordnung.
(1) Der Nutzer ist zur schonenden Behandlung des Veranstaltungsraums verpflichtet. Ohne Zustimmung der Gemeinde Walsdorf dürfen keine Änderungen am Vereinbarungsgegenstand vorgenommen werden.
(2) Der Nutzer hat die Räumlichkeiten nach der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Überlassenes und benutztes Geschirr und Gläser etc. sind ordnungsgemäß zu spülen und wieder in die entsprechenden Aufbewahrungsorte (Schränke etc.) zu verbringen. Die Gemeinde Walsdorf übernimmt die weitere Reinigung der Räumlichkeiten. Bei unsachgemäßer oder übermäßiger Verschmutzung der Räume kann die Gemeinde dem Nutzer zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung stellen.
(3) Der Nutzer darf eigene Verstärkeranlagen, Geräte etc. nur nach Zustimmung der Gemeinde Walsdorf im Veranstaltungsraum aufstellen. Die Kostenerstattung bei Abnahme von Strom, Wasser o.ä. bleibt vorbehalten.
(4) Vorübergehend eingebrachte Gegenstände dürfen an Fußböden, Decken und Wänden nicht befestigt werden. Solche sind bis zum Ende der Nutzungszeit wieder zu entfernen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können sie von der Gemeinde Walsdorf auf Kosten des Nutzers entfernt oder eingelagert werden. Eine Haftung hierfür wird von der Gemeinde Walsdorf ausgeschlossen. Die Verwendung von Klebematerial jeglicher Art zum Anbringen von Zetteln, Plakaten, Hinweisschildern etc. ist im gesamten Veranstaltungsraum generell untersagt. Für Veranstaltungen, bei denen eine übermäßige Abnutzung oder Beschädigung des Saalbodens zu erwarten ist, kann die Gemeinde eine Auslegung des Bodens mit entsprechend geeignetem und schützenden Belag zur Auflage machen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzer.
(5) Die Dekoration der überlassenen Räume durch den Nutzer bedarf der Zustimmung der Gemeinde Walsdorf. Für Dekorationszwecke dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten lmprägniermittels schwer entflammbar gemachte Materialien verwendet werden.
(1) Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Nutzers. Das Plakatieren ist im Gemeindegebiet im Rahmen der geltenden Plakatierungsvorschriften bzw. nach entsprechender Genehmigung zulässig.
(2) Jede Art von Werbung in den Räumen und auf dem Gelände der Gemeinde Walsdorf bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde Walsdorf.
(3) Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter, etc.) ist auf entsprechendes Verlangen vor Veröffentlichung der Gemeinde Walsdorf vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere wenn sie den Interessen der Gemeinde Walsdorf widerspricht.
(1) Der Nutzer hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, alle notwendigen Genehmigungen einzuholen und die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Er erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
(2) Mit der Überlassung der Räume durch die Gemeinde ist keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilt.
(3) Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA sowie alle Kosten für die Verwertung von urheberrechtlich geschützter, GEMA-pflichtiger Musik gehen zu Lasten des Nutzers. Auf Verlangen hat der Nutzer der Gemeinde Walsdorf die GEMA-Abgaben nachzuweisen.
(1) Der Nutzer ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zutreffender bausicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der Gewerbeordnung, der Jugendschutzgesetze und der Brandschutzordnung verantwortlich. Die Brandschutzordnung für den Veranstaltungsraum wird dem Nutzer bei Erstanmietung ausgehändigt, der Nutzer hat den Empfang in der Nutzungsvereinbarung schriftlich zu bestätigen.
(2) Je nach Art und Umfang der Veranstaltung kann die Gemeinde Walsdorf zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Veranstaltungsraum vom Nutzer die Bestellung eines Ordnungs- und Sicherheitsdienstes für die Dauer der Nutzung verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzer.
(3) Der Nutzer hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die dem vereinbarten Saalplan entsprechend zulässigen Besucherhöchstzahlen nicht überschritten werden. Abweichungen von dem in der Vereinbarung festgelegten Saalplan bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Walsdorf. Die Flucht und Rettungswege dürfen nicht verbaut oder zugestellt sein. Gleiches gilt für den Außenbereich und die überdachten Freiflächen. Die max. zulässige Gesamtpersonenzahl im Saal ist 199. Im Außenbereich dürfen sich maximal 450 Personen aufhalten.
(4) ln allen Gebäuden und den überdachten Freiflächen gilt absolutes Rauchverbot. Ein gesonderter Raucherbereich wird durch Beschilderung ausgewiesen. Gleiches Verbot gilt für offenes Feuer und insbesondere Pyrotechnik etc. Ausgenommen hiervon sind in begrenztem Maße lediglich kleine Kerzen zu Dekorationszwecken. Diese müssen jedoch in feuerfesten Behältnissen (z. B. Gläser) aufgestellt werden. Durch geeignete Schutzmaßnahmen wie nichtbrennende Unterlagen ist darüber hinaus eine eventuelle Beschädigung der Abstellflächen (Tische etc.) zu vermeiden.
(5) Der Nutzer weist die Besucher seiner Veranstaltung darauf hin, dass Parkplätze vor dem Herzoganwesen nur in sehr geringer Zahl zur Verfügung stehen (5 Parkplätze, davon 2 Behindertenparkplätze). Die nach dem Stellplatznachweis ausgewiesenen weiteren Parkplätze befinden sich am Friedhof und auf dem Schulgelände in Walsdorf. Ein Parkplatzplan wird von der Gemeinde zusammen mit der Nutzungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
(1) Für den ggf. erforderlichen Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst sorgt der Nutzer. Der Umfang dieser Dienstleistungen hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und den Erfordernissen im Einzelfall ab.
(2) Die Kosten für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst hat der Nutzer zu tragen.
(3) Die erforderlichen Dienstplätze für Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Bewirtschaftung in den Räumen des Veranstaltungsraumes obliegt dem Nutzer. Die neben dem Saal vorhandene Küche ist mit einer Grundausstattung an Küchengeräten und Geschirr versehen und kann genutzt werden. Gleiches gilt für die Theke im Bürgersaal und die dort befindlichen Gläser und Krüge. Küche, Theke und Geschirr sind durch den Nutzer nach der Veranstaltung sorgfältig zu reinigen bzw. maschinell zu spülen (Geschirrspülmaschine). Über alle vorhandenen Teile wird ein Inventarverzeichnis geführt, das vor und nach der Veranstaltung mit dem Nutzer abgeglichen wird.
(2) Art und Umfang der Bewirtung ist der Gemeinde vom Nutzer bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Für öffentliche Veranstaltungen mit Bewirtung ist eine Genehmigung erforderlich, wobei die jeweiligen Auflagen nach dem Gaststättengesetz erfüllt werden müssen.
(3) Speisen und Getränke dürfen bei Reihenbestuhlung nicht mit auf den Sitzplatz genommen
werden.
Für die Aufbewahrung der Garderoben haben die Nutzer selbst zu sorgen. Die Gemeinde Walsdorf übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
Die Beschaffung und der Verkauf von Eintrittskarten ist Sache des Nutzers und erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Bestuhlungsplans.
(1) Die vorhandenen technischen Geräte (WLAN, Beamer, Lautsprecher) können genutzt werden.
(2) Technisches Gerät gilt als einwandfrei übernommen, wenn es bei der Übernahme vom Nutzer nicht beanstandet wird. Weist es nach Nutzung durch den Nutzer Schäden auf, so erfolgt eine Reparatur, erforderlichenfalls ein Neukauf auf Kosten des Nutzers.
(3) Für die Bedienung der Grundbeleuchtung und technischen Einrichtungen des Veranstaltungsraumes werden die Nutzer durch eine Dienstkraft der Gemeinde eingewiesen.
Hörfunk, Video- und Fernsehaufnahmen sowie Direktsendungen des Nutzers oder Dritter bedürfen stets der Zustimmung der Gemeinde Walsdorf, wofür in der Regel an die Gemeinde Walsdorf ein zu vereinbarendes Entgelt zu zahlen ist.
(1) Der Gemeinde Walsdorf steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu.
(2) Die von der Gemeinde Walsdorf beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Nutzer und neben dem Nutzer auch unmittelbar gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Nutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Den von der Gemeinde Walsdorf beauftragten Dienstkräften ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren. lhren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
(4) In allen Räumen, dem Durchgang zum Innenhof und den überdachten Freisitzen gilt absolutes Rauchverbot (siehe auch § 10 Abs. 4).
(5) Das Mitbringen von Tieren in den Veranstaltungsraum ist untersagt.
(6) Soweit für den Veranstaltungsraum besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, sind diese einzuhalten.
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume sowie die dazugehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung vom Nutzer keine Beanstandungen erhoben sind, gelten die Mieträume und Einrichtungen als vom Nutzer in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
(2) Der Nutzer übernimmt die der Gemeinde als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.
(3) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde. Die Haftung der Gemeinde für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.
(4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Kommune als Grundstückseigentümerin
für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
(5) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten sowie den Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
(1) Führt der Nutzer aus einem von der Gemeinde Walsdorf nicht zu vertretenden Grund die
Veranstaltung nicht durch und tritt er vom Nutzungsvertrag zurück, so ist eine Ausfallentschädigung zu zahlen. Sie beträgt bei Anzeige des Ausfalls
| - | bis zu drei Monaten vor der Veranstaltung 25 % |
| - | bis zu drei Wochen vor der Veranstaltung 50 % |
| - | danach 100 % des Benutzungsentgelts zuzüglich der der Gemeinde Walsdorf tatsächlich entstandenen Kosten. Sollte der Raum anderweitig vergeben werden, sind nur die der Gemeinde Walsdorf tatsächlich entstandenen Kosten durch den Nutzer zu ersetzen. |
(2) Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Der Ausfall oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff höhere Gewalt.
(1) Die Gemeinde Walsdorf kann vom Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund zurücktreten. Als solcher gilt insbesondere eine Vertragsverletzung durch den Nutzer, wenn z.B.
| a) | die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen. |
| b) | die Ablaufplanung der Veranstaltung nicht rechtzeitig mitgeteilt wird. |
| c) | durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Walsdorf zu befürchten ist. |
| (2) Die Gemeinde Walsdorf ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn | |
| a) | Tatsachen bekannt werden, die die Zahlungsunfähigkeit des Nutzers befürchten lassen. |
| b) | die Gemeinde Walsdorf die Räume aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend selbst benötigt. |
Falls der Rücktrittsgrund nicht vom Nutzer zu vertreten ist, ist die Gemeinde Walsdorf dem Nutzer zum Ersatz der diesem bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung für die Veranstaltung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. lst der Rücktritt von der Gemeinde Walsdorf nicht zu vertreten, so ist sie dem Nutzer nicht zum Ersatz verpflichtet. lst der Rücktritt vom Nutzer selbst zu vertreten, so gilt § 19 dieser Benutzungsordnung analog.
(1) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß des Nutzers gegen die Vereinbarung kann die Gemeinde Walsdorf das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Nutzer ist in diesem Fall auf Verlangen der Gemeinde Walsdorf zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde Walsdorf berechtigt, die Räumung und eventuelle Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchzuführen.
(2) Der Nutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Benutzungsentgelts verpflichtet. Er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Nutzer kann dagegen keine Schadenersatzansprüche geltend machen.
(1) Erfüllungsort ist Walsdorf. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bamberg.
(2) Bei Verträgen mit ausländischen Nutzern gilt deutsches Recht.
(3) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Die Nutzungsordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und ersetzt die bis dorthin geltende.