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Mitteilungsblatt Gemeinde Walsdorf
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Flurneuordnung und Dorferneuerung Tütschengereuth

Flurneuordnung und Dorferneuerung Tütschengereuth Gemeinde Bischberg, Landkreis Bamberg

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Tütschengereuth gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Donnerstag, 16.10.2025, um 19:00 Uhr,

Ort: Dorfgemeinschaftshaus Tütschengereuth,

Walsdorfer Straße 1, 96120 Bischberg.

Tagesordnung

1.

Aktueller Stand zum Verfahren

2.

Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens

3.

Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter

4.

Vorstellung der Planung „Platzgestaltung am Mosthäuschen mit Feuerlöschteich und Quellfassung"

5.

Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 8 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Zur Vorbereitung auf die Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Tütschengereuth, können vorab telefonisch oder per Mail mögliche Kandidaten bei Frau Julia Knöttner benannt werden. Tel.: 0951/837-214, email: Julia.Knöttner@ale-ofr.bayern.de). Es können grundsätzlich auch Personen gewählt werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

Bamberg, 04.09.2025
gez. Gudrun Kraus