Hinweis auf die Bekanntmachung der Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe im Amtsblatt Nr. 10/2025 des Landkreises Bamberg vom 28.08.2025
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe hat am 30.07.2025 die nachfolgende Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe beschlossen. Deren Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 10/2025 des Landkreises Bamberg vom 28.10.2025.
Satzung
zur 3. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe
(BGS/WAS)
Vom 31.07.2025
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe folgende Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Auracher Gruppe wird wie folgt geändert:
1. § 9a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Grundgebühr beträgt
| Zählergrößen | Grundgebühr | |
| Dauerdurchfluss (Q3) | Nenndurchfluss (Qn ) | pro Jahr |
| bis 4 m³/h | bis 2,5 m³/h | 42,00 € |
| bis 10 m³/h | bis 6 m³/h | 58,80 € |
| bis 16 m³/h | bis 10 m³/h | 92,40 € |
| bis 25 m³/h | bis 15 m³/h | 151,20 € |
| bis 25 m³/h mit Verbundzähler | bis 15 m³/h mit Verbundzähler | 672,00 € |
| bis 63 m³/h mit Verbundzähler | bis 40 m³/h mit Verbundzähler | 840,00 € |
| bis 250 m³/h mit Verbundzähler | bis 150 m³/h mit Verbundzähler | 1.512,00 € |
2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt 2,09 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
3. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,09 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Wird für Bauwasser kein Bauwasserzähler oder sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Grundgebühr pauschal
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| - | beim Bau eines Einfamilienhauses mit Keller | 166,50 €, |
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| - | beim Bau eines Einfamilienhauses ohne Keller | 111,00 €, |
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| - | für jede weitere Wohneinheit | 44,40 €, |
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| - | beim Bau eines Fertig- oder Holzhauses | 77,70 €, |
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| - | für die Fertigstellung eines bestehenden Rohbaus | 77,70 €.“ |
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.