Statistik Stadtarchiv
Der Vorsitzende berichtet über die Statistik des Stadtarchivs für das Kalenderjahr 2022, welche kürzlich von Stadtheimatpfleger Oskar Geidner übermittelt wurde. Diese legt ausführlich dar, welche immens wichtige Arbeit von Seiten des Stadtarchivars, u.a. auch für die eigentliche Verwaltung, geleistet wird. Weiterhin spricht er dem Stadtheimatpfleger Oskar Geidner seinen großen Dank aus, für das herausragende Engagement. Die Stadt befindet sich im Bereich des Archivwesens, aufgrund der Arbeit von Herrn Geidner, auf höchstem Niveau.
Aktueller Sachstand „Nahwärmenetz“
Wie bereits in der Bürgerversammlung angesprochen, befasst sich die Verwaltung seit Sommer diesen Jahres mit der Möglichkeit zur Umsetzung von verschiedenen Nahwärmenetzen im Stadtgebiet. Für den Bereich der Altstadt und den angrenzenden Gebieten ist für die kommende Stadtratssitzung, am 11. Januar 2022, die Präsentation eines „Best-Practice-Beispiels“ geplant.
Vereinigte Wohltätigkeitsstiftung: Haushaltssatzung 2022 und 2023
Der Vorsitzende übergibt das Wort an die Geschäftsleitung. Herr Beyerlein erläutert den Haushaltsplanentwurf für die Jahre 2022 und 2023. Folgende Kennzahlen ergeben sich aus den vorgelegten Haushaltsplanentwürfen:
Verwaltungshaushalt 2022 mit einem Volumen von 16.800,00 € /
Vermögenshaushalt 2022 mit einem Volumen von 8.700,00 €.
Verwaltungshaushalt 2023 mit einem Volumen von 17.500,00 € /
Vermögenshaushalt 2023 mit einem Volumen von 20.000,00 €.
Im Haushalt 2023 sind ggf. größere bauliche Maßnahmen vorgesehen (unter anderem: Anstrich Fassade). Die Finanzierung der Maßnahmen ist durch die ausreichend vorhandene Rücklage gesichert. Im Kalenderjahr 2022 sind keine baulichen Maßnahmen mehr am Gebäude geplant.
12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung Bebauungsplan Nr. 16 „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“
a) Frühzeitige Bürgerbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB – Behandlung der Einwendungen
Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“, vom 11. April 2022 bis 16. Mai 2022, sind keine Einwendungen von Bürgern eingegangen.
Der Stadtrat nimmt dies zur Kenntnis und beschließt, dass keine Abwägungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung notwendig sind.
b) Frühzeitige Beteiligung der Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB – Behandlung der Einwendungen
Während dem 11. April 2022 bis 16. Mai 2022 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zu dem vorher genannten Bauleitplanverfahren statt. Die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge sind in der Abwägungstabelle aufgeführt. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf der 12. Flächennutzungsplanänderung und zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“, jeweils in der Fassung vom 09. März 2022, werden entsprechend den obenstehenden Ausführungen behandelt und abgewogen.
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach stimmt den Abwägungsvorschlägen zu, einschließlich:
| - | Änderung der Berechnung des Ausgleichsbedarfs |
| - | Ergänzung einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche |
| - | Ergänzung einer textlichen Festsetzung zur Errichtung von Einfriedungen nur innerhalb der überbaubaren Fläche |
| - | Ergänzung eines Hinweises zu möglichen Schäden, die vom Wald ausgehen können |
| - | Anpassung der textlichen Ausführungen in der Begründung zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet |
| - | Ergänzung der Ergebnisse des Blendgutachtens und Übernahme der im Blendgutachten zugrundeliegenden technischen Parameter für die Ausführung der Anlagebzw. der Vorlage eines neuen Blendgutachtens bei geänderter Ausführung in die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen |
c) Billigungs- u. Auslegungsbeschluss: 12. Änderung Flächennutzungsplan nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2021 die Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 für das Sondergebiet „Sonnenenergie Biederbach“ beschlossen. Die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 11. April 2022 bis einschließlich 16. Mai 2022 statt. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte entsprechend der Abwägungstabelle. Den Stadtratsmitgliedern wurde die Entwurfsfassung der 12. FNP-Änderung vorab zur Verfügung gestellt.
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach billigt den Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der in der Fassung vom 14.12.2022 und beschließt, den Entwurf in der Fassung vom 14. Dezember 2022 mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Zeitgleich erfolgt die Unterrichtung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
d) Billigungs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 16 „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“ nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 für das Sondergebiet „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“ beschlossen. Die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 11. April 2022 bis einschließlich 16. Mai 2022 statt. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte entsprechend der Abwägungstabelle. Den Stadtratsmitgliedern wurde die Entwurfsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“ vorab zur Verfügung gestellt.
Nach dem Sachvortrag wird von Seiten des Gremiums angemerkt, dass die vorgeschriebene Mindesthöhe bei den zu pflanzenden Hecken nicht mehr in den Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten sind. Der Vorsitzende sagt eine Aufnahme im Rahmen der zweiten Auslegung zu.
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 „Solarpark Sonnenenergie Biederbach“ der in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und beschließt, den Entwurf in der Fassung vom 14. Dezember 2022 mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Zeitgleich erfolgt die Unterrichtung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
Bauleitplanverfahren: „Kreutweg II“:
a) 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wolframs-Eschenbach
Die Ausweisung des Baugebietes „Kreutweg II“ ist nach aktuellem Stand im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB geplant. Gemäß § 13b i.V.m § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Dementsprechend ist zum aktuellen Zeitpunkt keine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Der Tagesordnungspunkt kann daher ohne Beschlussfassung entfallen.
b) Aufstellungsbeschluss–Bebauungsplan Nr. 8 B „Kreutweg II“
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Kreutweg II“ soll die Voraussetzung für die Entwicklung eines neuen Wohngebietes in der Stadt Wolframs-Eschenbach geschaffen werden. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der stetige Bedarf an Wohnbauflächen im Stadtgebiet von Wolframs-Eschenbach. Dem Bedarf entsprechend soll im Anschluss an das Baugebiet „Am Kreutweg I“ ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Ziel des Bebauungsplanes ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bedarfsgerechte städtebauliche Entwicklung in Wolframs-Eschenbach zu gewährleisten.
Der Geltungsbereich liegt am westlichen Ortsrand von Wolframs-Eschenbach und grenzt östlich an das Baugebiet „Kreutweg I“ an. Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Größe des Plangebietes innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 3,07 ha und umfasst die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 956, 966/1, 967/3, 696/1 970, 971 972, 957 und 957/1 der Gemarkung Wolframs-Eschenbach.
Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 B für das Wohngebiet „Kreutweg II“ nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB, im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB. Planungsziel ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 BauNVO. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 956, 966/1, 967/3, 696/1 970, 971 und 972 der Gemarkung Wolframs-Eschenbach. Der räumliche Geltungsbereich ist im vorliegenden Lageplan gekennzeichnet. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich zu veröffentlichen.
Bauanträge:
a) Tektur zum Neubau einer Biogasanlage
Mit Beschluss des Stadtrates vom 09. Februar 2022 wurde das Landratsamt Ansbach um eingehende und abschließende Prüfung des Bauantrages Nr. 01/2022 „Tektur zum Neubau einer Biogasanlage“ gebeten. Die Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen wurde vertagt. Für den Bauantrag „Tektur zum Neubau der Biogasanlage“ war zur Klärung die Eignung des Erdwalls zur Überfahrt mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen, die Ein- und Ausfahrt des Wirtschaftsgrundstückes im Norden auf den städtischen Flurweg, die Bodenbeschaffenheit innerhalb des Havariebereiches und die Darstellung bzw. Ausweisung der Ex- und Schutzzone offen. Weiterhin liegt noch der Bauantrag Nr. 02/2022 zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle vor. Der Bauantrag wurde in den Sitzungen am 09. Februar 2022 und 17. August 2022 bereits behandelt. Zur Klärung standen hierbei noch die ordnungsgemäße Regenentwässerung der neuen Dachfläche und das Sichtdreieck im Nord-Westen des Grundstückes an. (Hinweis: Die Behandlung des Bauantrages „Neubau einer Maschinenhalle“ ist für eine der kommenden Sitzungen geplant, wenn vom LRA-Ansbach über die Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage entschieden wurde.). Durch den kausalen Zusammenhang der beiden Bauvorhaben wurden in einem gemeinsamen Gespräch am 26. September 2022 mit der Bauverwaltung des Landratsamtes Ansbach, den Bauherren, Hr. Jochen Zickermann (AwSV-Sachverständiger für Biogasanlagen, Müller-BBM Industry Solutions GmbH, Zirndorf) und der Stadtverwaltung die noch offenen Fragen geklärt. Der bisher geplante Erdwall soll zukünftig nach Angabe des Bauherrn im o.g. Besprechungstermin aus Mineralbeton hergestellt werden und sich dann für die Überfahrt mit den landwirtschaftlichen Fahrzeugen eignen.
Weiterhin wurde für die Ein- und Ausfahrt mit Posteingang vom 26. Oktober 2022 bzw. 08. Dezember 2022 ein zusätzliches Deckblatt zum Bauantrag „Tektur zum Neubau einer Biogasanlage“ mit der Darstellung der Schleppkurven eingereicht und mit der Stadtratseinladung an das Gremium versandt. Auf Nachfrage teilt das Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 22. November 2022 mit, dass die Schleppkurven im Kreuzungsbereich nicht relevant seien, da die Erschließung nur ausreichend gesichert sein müsse. Dies ist nach Angabe des Landratsamtes auch gegeben, da das Baugrundstück an den angrenzenden öffentlichen Feldweg mit einer Breite von 4 m angeschlossen und dies für die Erschließung ausreichend sei. Das Landratsamt führt zudem aus, dass sollten Privatflächen durch die Befahrung beeinträchtigt werden, Zivilrecht einschlägig sei und dies nicht Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO sei (Art. 68 Abs. 5 BayBO). Die Nachbarunterschriften für das Deckblatt „Lageplan mit Zufahrt“ vom 17. Oktober 2022 liegen nicht vor. Die Beschaffenheit des Bodens innerhalb des Havariebereiches wird nach Angabe von Herrn Zickermann und Bestätigung des Landratsamtes Ansbach nach Abschluss der Baumaßnahme geprüft. Weiterhin habe sich die Bezeichnung der KfWerte geändert. Anstelle des im Bauantrag gegeben KfWert⁻⁶ soll nun die Ausführung mit einem KfWert⁻⁵ kommen. Die Ansaat von Rasen auf dem Wall sei zudem nach Angabe von Herrn Zickermann auch nicht schädlich.
Die Explosionsschutzzone („Ex-zone“) beträgt ursprünglich 3 Meter und die Schutzzone 6 Meter um die entsprechenden Baukörper der Biogasanlage. Aufgrund der gegeben Lage der Biogasanlage ist zum öffentlichen Feldweg lediglich ein Abstand von 1,90 Meter gegeben. Der aktuelle Bauantrag sieht die Ausweisung der Ex- und Schutzzone auf dem Baugrundstück selbst vor und einem direkten Ende an der Grundstücksgrenze zum Feldweg. Nach Aussage und der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2022 von Herrn Jochen Zickermann, Bericht Nr. M85161/08, „ist es zulässig, die „Ex-Zone 2“ mit Hilfe organisatorischer und technischer Mittel regelmäßig zu überwachen, um so eine mögliche Undichtigkeit bzw. Leckage schnell zu erkennen und eine Gleichwertigkeit mit auf Dauer technisch dichten Anlagenteilen hergestellt. Als geeignete und anerkannte organisatorische und technische Maßnahme gilt die dokumentierte Eigenprüfung durch den Betreiber. Diese kann aus einer visuellen Sichtprüfung zusammen mit der messtechnischen Prüfung mittels mobilem Gasmessgerät bestehen. Damit kann die Ausweisung einer „Ex-Zone 2“ entfallen; der öffentliche Weg wird nicht mit einer „Ex-Zone“ beaufschlagt.“ Weiterhin besteht nach Angabe des AwSV-Sachverständigen für Biogasanlagen der Nachgärer selbst aus nicht brennbaren Stoffen und der aufliegende, dichte Gasspeicher ist nachweislich schwer entflammbar. Es besteht daher keine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr im Normalbetrieb. Die in der gutachterlichen Stellungnahme vorgeschlagenen organisatorischen Schutzmaßnahmen sind umfänglich und die Gefahren sind als sehr gering einzustufen, weshalb der aus Brandschutzgründen empfohlene Sicherheitsabstand von 6 m aus Sicht von Herrn Zickermann auf 1,90 m reduziert werden kann. Herr Zickermann fasst daher folgendes Fazit: „Aus den aufgeführten Gründen kann aus Sicht der Unterzeichner von der Ausweisung einer Ex-Zone 2 am Nachgärer in Wegrichtung verzichtet und eine Reduzierung des Sicherheitsabstandes gegenüber dem Feldweg auf 1,90 m ab Außenwand Nachgärer zugestimmt werden.
Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken teilt mit Schreiben vom 16. November 2022 dem Landratsamt Ansbach mit, dass gegen die Erteilung der Genehmigung aus Sicht des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik keine Bedenken bestehen, sofern die organisatorischen Maßnahmen laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2022 bzw. deren Umsetzung als Nebenbestimmung aufgenommen werden.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag Nr. 01/2022 „Tektur zum Neubau einer Biogasanlage“ unter der Auflage zu, dass die organisatorischen Maßnahmen der gutachterlichen Stellungnahme als Nebenbestimmung im Baugenehmigungsbescheid aufgenommen und die Durchführung entsprechend vom Landratsamt kontrolliert wird. Es ist sicherzustellen, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung keinerlei Gefahren für das Leib und Leben, insbesondere auf dem angrenzenden Feldweg entstehen.
b) Antrag auf Abweichung – Errichtung einer PV-Anlage
Mit Posteingang vom 28. November 2022 beantragt der Bauherr den Antrag auf Abweichung von der „Sanierungssatzung“ zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Ostseite (Straßenseite) des Anwesens. Aus Sicht der Verwaltung beantragt die Antragstellerin im Grunde eine isoliere Befreiung von den Festsetzungen des derzeit in der Aufstellung befindlichen Sanierungsbebauungsplanes „Obere Vorstadt“. Der Antrag impliziert auch eine Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Obere Vorstadt“, Teilflächen B. Gemäß dem aktuellen Satzungsentwurf vom 04. Mai 2022, Punkt 5.2.4, sind Solarflächen nur auf den vom öffentlichen Raum abgewandten Dachflächen zulässig und gestalterisch in die Dachfläche zu integrieren. Die Erteilung einer Befreiung für den vorliegenden Fall wird nicht befürwortet, da hier zum einen die direkte Sichtachse vom Blickpunkt „Oberes Tor / Altstadt“ betroffen ist und beeinträchtigt werden würde.
Der Stadtrat stimmt dem Antrag zur Errichtung einer PV-Anlage aus den oben genannten Gründen, nicht zu.
c) Nutzungsänderung zu einer Holzwerkstatt u. Ausstellungsraum für Holzwerkstücke
Mit Beschluss des Stadtrates vom 21. September 2022 wurde das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung der bestehenden Scheune zu einer Holzwerkstatt erteilt und die Zustimmung zum Ausstellungsraum für Holzwerkstücke unter der Bedingung, dass die Erschließung für Besucher über das Bestandsgebäude erfolgt, erteilt. Das Landratsamt Ansbach bittet mit Schreiben von 15. November 2022 um erneute Stellungnahme, da nach Angabe der Antragstellerin „eine Erschließung über das Bestandsgebäude nicht möglich ist, da es sich um Privaträume handelt“. Weiterhin schlägt der Antragsteller mit Schreiben vom 07. November 2022 die Anbringung eines Verkehrsspiegels vor.
Am 09. September 2022 war der Bauausschuss vor Ort, um sich ein konkretes Bild über die Sachlage zu verschaffen. Dabei konnte festgestellt werden, dass eine Erschließung bzw. der Zugang von außen aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt wird, da hierbei „eine Gefahr für Leib und Leben“ besteht. Weiterhin kann nach Ansicht des Bauausschusses die speziell hier gegebene Situation und damit verbundene Verkehrssicherheit, nicht durch einen Verkehrsspiegel gewährleistet werden. Weiterhin ist aus Sicht der Stadtverwaltung eine Erschließung über das Bestandsgebäude mit zwei Türdurchbrüchen über den bestehenden Flur und das Lager möglich.
Der Stadtrat beschließt, dass die Stellungnahme vom 21. September 2022 weiterhin aufrechterhalten wird. Die Anbringung eines Verkehrsspiegels zur Sicherung der Verkehrssicherheit wird aus den genannten Gründen (Gefahr für Leib und Leben, fehlende Verkehrssicherheit), als unzureichend abgelehnt.
d) kurzfristige Bauanträge:
Bei der Verwaltung sind kurzfristig keine Bauanträge eingegangen.
Anfragen
Stadträtin Wörlein frägt bezüglich des Sachstandes zu dem beschädigten Pavillon am Schießweiher nach. Der Vorsitzende erläutert die aktuelle Lage und teilt dem Gremium mit, dass die Schadensersatzansprüche anwaltlich geltend gemacht werden.
Danach ergreift 2. Bürgermeister Schlackl das Wort. Er bedankt sich beim 1. Bürgermeister und auch bei allen Gremiumsmitgliedern für die geleistete Arbeit im vergangen Jahr. Gleichzeitig weist er auf die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit im Stadtrat hin. Sein Dank gilt auch der Verwaltung im Rathaus. Die Dankesansprache wird vom Vorsitzenden erwidert.