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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Wolframs-Eschenbach
Ausgabe 1/2024
Aus dem Stadtrat
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Aus dem Stadtrat

Stadtratssitzung vom 10.01.2024

Bekanntgaben

Glückwunsch zur Geburt der Tochter „Clara“ von Stadtrat Franz Kocher

Der Vorsitzende beglückwünscht Herrn Stadtrat Franz Kocher zur Geburt seiner Tochter Clara. Er wünscht der Familie alles Gute und vor allem viel Gesundheit.

Zahlen: Wolfram-von-Eschenbach-Museum 2023

Bürgermeister Michael Dörr gibt die Statistikzahlen für das städtische Museum 2023 bekannt. Im vergangen Jahr konnten im Museum 926 Besucher und mehr als 650 Gäste zur Sonderausstellung „Kraftakt in Krisenzeiten - 100 Jahre Wolfram-Festspiele 1921“ begrüßt werden. Weiterhin wurde ein Umsatz von ca. 6.000 € erwirtschaftet.

Statistik Wohnmobilstellplatz „Münsterblick“ im Jahr 2023

Erneut kann der Wohnmobilstellplatz sehr gute Auslastungszahlen für das Kalenderjahr 2023 vorweisen. Nach wie vor erfreut sich die Einrichtung größter Beliebtheit. Mit aktuell 12.662 Übernachtungen im vergangenen Jahr, haben sich die Belegungszahlen gegenüber dem Jahr 2013 fast verdreifacht.

Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Wolframs-Eschenbach (Entwässerungssatzung –EWS)

Durch das beauftragte Kommunalbüro „Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung“ wurde der Entwurf für die Neufassung der „Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Wolframs-Eschenbach (Entwässerungssatzung -EWS)“ erarbeitet. Die Entwässerungssatzung regelt insbesondere den Anschluss und die Benutzung der Entwässerungsanlage. In der anschließenden Diskussion werden von Seiten des Gremiums folgende Veränderungen vorgeschlagen:

§ 4 Abs. 3 Nr. 1

wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und/oder besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder

§ 11 Abs. 3

Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Der Grundstückseigentümer hat dies vorher bei der Stadt anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.

Der Stadtrat nimmt den Satzungsentwurf für die Neufassung der „Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Wolframs-Eschenbach (Entwässerungssatzung -EWS)“ zur Kenntnis und stimmt diesem in der vorliegenden Form inklusive den Abänderungen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 11 Abs. 3 zu. Die neue Entwässerungsatzung soll zum 01. Februar 2024 in Kraft treten. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung im Amtsblatt ortsüblich bekannt zu machen und dem Landratsamt Ansbach anzuzeigen.

Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Wolframs-Eschenbach

Für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Wolframs-Eschenbach wurde durch das beauftragte Kommunalbüro „Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung“ der Entwurf für die Neufassung erarbeitet.

Neben der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung und die Mustersatzung wurden nach ca. 15 Jahren die Herstellungsbeitragssätze neu kalkuliert und entsprechend der vorliegenden Globalkalkulation (Stand Oktober 2023) in die Satzung aufgenommen.

Der Stadtrat nimmt den Satzungsentwurf für die Neufassung der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Wolframs-Eschenbach“ zur Kenntnis und stimmt diesem in der vorliegenden Form zu. Die neue Entwässerungsatzung soll zum 01. Februar 2024 in Kraft treten. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung im Amtsblatt ortsüblich bekannt zu machen und dem Landratsamt Ansbach anzuzeigen.

Beteiligung Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB u. § 2 Abs. 2 BauGB: Markt Lichtenau, 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet Unterrottmannsdorf Nord“

Mit Schreiben vom 30. November 2023 wird die Stadt Wolframs-Eschenbach, als Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB, frühzeitig am Verfahren zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet Unterrottmannsdorf Nord“ des Marktes Lichtenau beteiligt. Die Bauleitplanungen sehen dabei vor, auf einer Fläche von ca. 2,8 ha (inkl. Ausgleichsflächen) ein Gewerbegebiet im Norden von Unterrottmannsdorf zur Weiterentwicklung und Sicherung des bestehenden Betriebes, zu erweitern. Bürgermeister Dörr erläutert anhand der vorgelegten Unterlagen die geplante Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplanentwurf. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Bauleitplanverfahren des Marktes Lichtenau.

Der Stadtrat nimmt die Bauleitplanungen „17. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gewerbegebiet Unterrottmannsdorf Nord“ des Marktes Lichtenau zur Kenntnis und erhebt hiergegen keine Einwände.

Beteiligung Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB u. § 2 Abs. 2 BauGB: Zweckverband Altmühlsee, Gmd. Muhr am See, Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Sondergebiet „Verbrauchermarkt“, Gemarkung Altenmuhr

Das beauftragte Ingenieurbüro „Planbau“ aus Gunzenhausen bittet im Namen des Zweckverbandes Altmühlsee und der Gemeinde Muhr am See, um Stellungnahme zum Vorhaben- und Erschließungsplan für den Ersatzneubau eines Verbrauchermarktes in der Gemarkung Altenmuhr. Nach den vorliegenden Planunterlagen ist der vollständige Abbruch und die Neubebauung des Verbrauchermarktes „Netto“ in Muhr am See geplant. Seitens der Verwaltung ist keine außerordentliche Vergrößerung des Marktes oder eine Beeinträchtigung der Stadt Wolframs-Eschenbach erkennbar.

Der Stadtrat nimmt den Vorhaben- und Erschließungsplan für den Ersatzneubau eines Verbrauchermarktes in Muhr am See zur Kenntnis und erhebt hiergegen keine Einwände.

Bauanträge

a) Bauvoranfrage: Einbau einer Wohnung

Mit Schreiben vom 16. November 2023 stellen die Antragssteller die Bauvoranfrage, zum Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss der bestehenden Garage. Weiterhin möchten die Eigentümer an der Westseite des Garagendaches eine ca. 3,5 bis 4 Meter breite Sattelgaube oder Zwerchdach, zur besseren Nutzbarkeit des Raumes aufbauen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr. 7 – Ziegelhütte“. Nach Nr. 2.07 sind Dachgauben als Einzelgauben bis zu einer Außenabmessung von 1,60 m zulässig. Weiterhin sind Zwerchhäuser fassadenbündig mit einer Breite von bis zu max. 1/3 der Gebäude-Trauflänge zulässig. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen den geplanten Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss der bestehenden Garage und dem Aufbau der geplanten Sattelgaube oder des Zwerchdaches.

Der Stadtrat stimmt der Bauvoranfrage, in der vorliegenden Form zu.

b) kurzfristige Bauanträge:

Bei der Verwaltung sind keine kurzfristigen Bauanträge eingegangen.