Hauptstraße 9 – ehem. Gasthaus „Zum Wolframskrug“: Aktueller Planungsstand
Bereits seit längerer Zeit werden am Einzeldenkmal „Hauptstraße 9“ umfassend restauratorische und statische Untersuchungen durchgeführt, die Erkenntnisse aufgearbeitet und als Grundlage für die weiteren Planungen herangezogen.
Zwischenzeitlich wurde durch den Eigentümer und Investor ein Planungsentwurf für den Umbau des Gebäudekomplexes zu einem Wohn- und Geschäftshaus vorgelegt. Das aktuelle Konzept sieht dabei im Rahmen der Sanierung, den Einbau eines Ladens im ehem. Gastraum vor. Weiterhin sollen im Bereich des „Saals“ und der Garagen die neuen Gasträume inkl. Küche und Nebenräumen eingeplant werden. In den darüber liegenden Geschossen ist der Umbau zu ca. 20 Wohnungen mit Flächen von ca. 20 bis ca. 60 m² je Einheit geplant. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Gremiums zeigen sich mehr als erfreut, dass durch diese Maßnahme ein weiterer Leerstand in der Altstadt beseitigt wird und zu einer deutlichen Belebung führen dürfte.
Auswertung Geschwindigkeitsmessgerät – Standort „Obere Vorstadt“
In der Zeit vom 24. Oktober 2025 bis 17. Dezember 2025 wurde das Geschwindigkeitsmessgerät in der „Oberen Vorstadt“ aufgestellt und die Anzahl der Fahrzeuge und deren Tempo aufgezeichnet. Das Tempolimit beträgt in diesem Bereich 30 km/h.
Die Auswertung zeigt hierbei, dass sich ca. 82 % der Verkehrsteilnehmer mit einer Geschwindigkeit bis zu 35 km/h bewegen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 40 km/h sind es weitere 13 % (Gesamt 95 %). Weitere 5 % überschreiten diese Geschwindigkeit. Auf Nachfrage teilt der Vorsitzende mit, dass die Messungen in beiden Richtungen durchgeführt wurden. Die Messungen dürften eindeutig zeigen, dass ein weiteres Eingreifen bzw. weitere Messungen aktuell nicht erforderlich sind. Ferner stellt das Gremium fest, dass die erforderlichen Bemühungen im durchaus damaligen schwierigen Antragsverfahren zur Einführung der „Tempo 30“, sich mehr als gelohnt haben.
Übernachtungszahlen Wohnmobilstellplatz „Münsterblick“ – 2025
Der Vorsitzende stellt die inzwischen vorliegenden Übernachtungszahlen für den Wohnmobilstellplatz „Münsterblick“ für das vergangene Kalenderjahr vor. Mit 13.825 Übernachtungen ist im abgelaufenen Kalenderjahr 2025 ein neuer Höchstwert seit der Eröffnung des Wohnmobilstellplatzes im Jahr 2012, zu verzeichnen. Die Daten zeigen hierbei, dass der Wohnmobilstellplatz im Zeitraum von März bis Oktober sehr stark frequentiert wurde, aber auch in den Wintermonaten und damit ganzjährig gerne genutzt wurde. Der Wohnmobilstellplatz kann nach wie vor als Belebungsmotor für den gesamten Altort bezeichnet werden.
Festlegung – Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage 2026
Für die Öffnung von Verkaufsstellen in „Erholungs- und Tourismusorten“ an Sonn- und Feiertagen sind von der Stadt Wolframs-Eschenbach entsprechende Ausnahmen in einer Verordnung zu regeln. Der Entwurf der Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen wurde dem Gremium mit der Einladung zugestellt. Weiterhin ist die Beteiligung versch. Behörden (z.B. Landratsamt Ansbach, IHK., usw.) erforderlich. Als „verkaufsoffene Sonntage“ sind die Sonntage am Faschingsumzug, Kirchweih und Herbstmarkt vorgesehen. Weitere Nachfragen bestehen von Seiten des Gremiums nicht.
Der Stadtrat stimmt der Verordnung für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten etc. für das Jahr 2026 vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden zu.
Nahwärmenetz Wolframs-Eschenbach: Vorstellung - Thomas Einzinger
In der vergangenen Stadtratssitzung wurde das Gremium über den aktuellen Stand zur Nahwärmeversorgung der städtischen Liegenschaften „Steingrubenweg 3“ (Grund- und Mittelschule), sowie des benachbarten Feuerwehrhauses im „Steingrubenweg 3 A“, informiert. Weiterhin plant der Betreiber Thomas Einzinger eine fortfolgende, modulare Erweiterung des Nahwärmenetzes in Wolframs-Eschenbach und erläutert hierzu anhand einer Präsentation den geplanten Ablauf.
Nach der Vorstellung des geplanten Nahwärmenetzes in Wolframs-Eschenbach erfolgen aus dem Gremium verschiedene Nachfragen, die von Herrn Einzinger entsprechend beantwortet werden. Festzuhalten ist vorerst, dass die möglichen Anschlussnehmer an das Nahwärmenetz zeitnah direkt vom Betreiber angesprochen werden. Die Planungsphase soll im Kalenderjahr 2026 abgeschlossen werden, mit der tatsächlichen Realisierung kann ab dem Kalenderjahr 2027 gerechnet werden. Der Stadtrat zeigt sich erfreut darüber, dass mit dem großflächigen Nahwärmenetz ein weiterer wichtiger Beitrag zu einer klimafreundlichen Heizungsmethode geleistet wird. Bürgermeister Dörr weist auch noch auf die bereits bestehenden Nahwärmenetze auf dem Stadtgebiet hin, welche schon kleinere Gebiete versorgen.
Baugebiet „Kreutweg II“:
Anordnung des Umlegungsverfahrens §§ 45 – 79 BauGB
Umlegungszweck und Anwendungsbereich gem. § 45 BauGB
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB durchgeführt werden.
Anordnung des Umlegungsverfahren gem. § 46 BauGB
Sachverhalt:
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach hat bereits in seiner Sitzung am 14.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 B für das Wohngebiet „Kreutweg II“ nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB beschlossen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der stetige Bedarf an Wohnbauflächen im Stadtgebiet von Wolframs-Eschenbach. Dem Bedarf entsprechend soll im Anschluss an das Baugebiet „Am Kreutweg I“ ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Ziel des Bebauungsplanes ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bedarfsgerechte städtebauliche Entwicklung in Wolframs-Eschenbach zu gewährleisten.
Gem. § 46 Abs. 1 BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist. Durch die vorhandenen Grundstücksstrukturen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs nicht umsetzbar. Bei dem Umlegungsverfahren handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten, bei denen für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die rechtlichen Grundlagen für ein Umlegungsverfahren bilden die §§ 47 – 79 des Baugesetzbuches.
Stadtrat Helmut Arndt erläutert, dass für ihn dieser Schritt eine logische Konsequenz aus der aktuellen Situation ist. Demnach läuft dieses Verfahren bereits seit mehr als 3 Jahren um benötigtes Bauland für einheimische Familien in Wolframs-Eschenbach zur Verfügung stellen zu können. Denn es ist nicht sinnig, dass der sich in der ersten Auslage befindliche Bebauungsplan für dieses Gebiet in Kraft gesetzt wird, wenn letztendlich die Eigentumsfrage bzw. Verkauf nicht geregelt ist, bzw. sich leider nicht darauf geeinigt werden konnte. Ferner kann durch den Bebauungsplan keine Erschließung des Baugebietes von Seiten der Stadt durchgeführt werden, aber auch von den Eigentümern kann ein Erschließungsrecht, ohne den Willen der Stadt, nicht durchgesetzt werden. Somit sei es im Sinne der Bürgerschaft zweckdienlich das Umlageverfahren jetzt zu starten. Vor allem sieht er durch diese Bodenneuordnung nochmals die Möglichkeit die jeweiligen Vertragspartner an den Verhandlungstisch über eine neutrale Stelle zu bringen, um hier eine Entscheidung für das Allgemeinwohl herbeiführen zu können. Ferner gibt Bürgermeister Dörr einen Überblick über die Kosten und Dauer eines solchen Verfahrens. Stadtrat Thomas Sichert verlangt, dass im Protokoll festgehalten wird, dass seiner Meinung nach die Vertragsverhandlungen von Seiten der Stadt nur direkt mit den Eigentümern geführt werden dürfen und nicht über Dritte. Stadtrat Helmut Frey fordert die Festhaltung des Tatbestandes seiner persönlichen Beteiligung wegen des Grundstückes und aufgrund eines Schreibens der Stadtverwaltung, von welchem er am heutigen Tag Kenntnis erlangt habe. Er weist jedoch darauf hin, dass er bei Nichtvorliegen der persönlichen Beteiligung ebenfalls für das Umlageverfahren gestimmt hätte. Der Vorsitzende nimmt dies zur Kenntnis. Er führt aus, dass von Seiten der Stadt hauptsächlich das Ansinnen gegeben ist, für die Bürgerinnen und Bürger von Wolframs-Eschenbach bezahlbares Bauland anbieten zu können.
Der Stadtrat der Stadt Wolframs-Eschenbach ordnet die Umlegung für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Nr. 8 B „Kreutweg II“ gem. § 46 Abs. 1 BauGB an. Gem. § 46 Abs. 4 BauGB wird beabsichtigt, die Durchführung des Verfahrens an das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Ansbach als geeignete Behörde zu übertragen und das Verfahren auf Grundlage der Bayerischen Umlegungsrichtlinie (BayUmlR) durchzuführen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde werden in einer Vereinbarung zwischen der Stadt Wolframs-Eschenbach und dem ADBV Ansbach noch geregelt.
Zuschussantrag SpVgg-DJK Wolframs-Eschenbach e.V.:
a) Sanierung der Tennisplätze
Der SpVgg-DJK Wolframs-Eschenbach e.V. beantragt mit Schreiben vom 03. Januar 2026 und Posteingang vom 08. Januar 2026 einen Zuschuss für die Sanierung der drei Tennisplätze am Sportgelände.
Hierzu führt der Verein aus, dass in den vergangenen Jahren die Einfriedung, Einzäunung und der Zugang zur Tennisanlage bereits erneuert wurden. Die bestehenden Tennisplätze erfordern nach nun fast 40 Jahren Spielbetrieb zunehmend einen höheren Pflegeaufwand und sind wegen Unebenheiten schlecht zu bespielen. Weiterhin ist für die Beregnung des Platzes ein hoher Wasserverbrauch die Folge.
Es ist geplant, die drei Tennisplätze mit einer wasserdurchlässigen Basisdecke aus gebundenem Tongranulat und natürlichen Kork (ca. 3 cm) und einer Gleitschicht aus einer Ziegelsandmischung der Firma „Sportas“ zu sanieren. Der Belag ist ganzjährig zu bespielen, erfordert einen geringeren Pflegeaufwand und benötigt Wasser nur zur Befeuchtung. Das vorliegende Kostenangebot beläuft sich auf ca. 158.000 €. Hinzu kommen noch Kosten für Erdarbeiten und die Verlegung einer neuen Wasserleitung (Kosten ca. 12.000 €). Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 170.000 €. Die SpVgg-DJK Wolframs-Eschenbach e.V. bittet die Stadt für die geplante Baumaßnahme um Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 10 %.
Der Stadtrat beschließt, dass der SpVgg-DJK Wolframs-Eschenbach e.V., ein Zuschuss in Höhe von 10 % für die Sanierung der Tennisplätze, nach Vorlage entsprechender Rechnungsunterlagen, gewährt wird.
b) Errichtung einer „Soccer-Arena“
Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 hat das Gremium der Überlassung einer städtischen Teilfläche für die Errichtung einer „Soccer-Arena“ durch die SpVgg-DJK Wolframs-Eschenbach e.V., zugestimmt. In einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung zwischen dem Verein und der Stadt Wolframs-Eschenbach wurde neben der Grundstücksüberlassung auch die Nutzung der Soccer-Arena für die Öffentlichkeit, der Grund- und Mittelschule und der Kindertagesstätte usw. und die Möglichkeit zur Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach durch die Stadt vereinbart.
Mit dem vorliegenden Schreiben bittet der Verein die Investition mit Kosten von ca. 235.000 € ausnahmsweise um eine Zuwendung in Höhe von 15 % der nachgewiesenen Baukosten. Die Verwaltung führt hierzu aus, dass die Überlassung der Teilfläche an den Sportverein zur Errichtung der Soccer-Arena kostenfrei erfolgt und hierfür im Gegenzug durch den Verein die grundsätzlich freie Nutzung der Sportanlage durch die Öffentlichkeit und die Möglichkeit zur Errichtung einer PV-Anlage ebenfalls ohne Verrechnung erfolgen wird. Aus den besonderen Umständen des Einzelfalles und dem Hintergrund, dass die Sportanlage durch die Öffentlichkeit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, genutzt werden kann, spricht aus Sicht der Verwaltung in diesem speziellen Fall nichts gegen die einmalige Gewährung des Zuschusses in Höhe von 15 %.
Der Stadtrat stimmt der Gewährung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 15 % bzw. ca. 35.250 €, aufgrund der besonderen Umstände, für die Errichtung der Soccer-Arena, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, zu.
a) kurzfristige Bauanträge: Neubau eines Doppelhauses mit Carport
Das Landratsamt Ansbach bittet mit Mail vom 08. Januar 2026 um Stellungnahme zu dem vorliegenden Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Carports.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplanes Nr. 3 E – „Mühlbuck V“ in der Zone 2.1. Laut dem Bebauungsplan, Punkt 2.2.1, beträgt für die Zone 2.1 die Grundflächenzahl „0,3“ und die Geschossflächenzahl „0,6“. Der vorliegende Bauantrag sieht eine GRZ I von „0,4“ vor, analog den „Mehrfamilienhausparzellen“ (Zone 2.2). Weiterhin dürfen laut Bebauungsplan Geländeauffüllungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 0,50 cm vorgenommen werden. Hintergrund für die gewünschte Bebauung und Auffüllung von ca. 1,0 m ist insbesondere die topographische Lage des Grundstückes und die Vermeidung der Verschattung des Nachbargrundstückes.
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde die gewünschte Bebauung (eingeschossiges Reihendoppelhaus) im Stadtrat am 05. März 2025 behandelt und einer Befreiung der Festsetzungen im Bebauungsplan (GRZ und Geländeauffüllung bis 1,20 Meter) zugestimmt. Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport und den erforderlichen Befreiungen des Bebauungsplanes Nr. 3 E „Mühlbuck V“, analog der Bauvoranfrage vom 05. März 2025, zu.