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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Wolframs-Eschenbach
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“

Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach hat in seiner Sitzung vom 06.11.2024 die Aufstellung der 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“ in Wolframs-Eschenbach beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat der Stadtrat in gleicher Sitzung für dieses Gebiet eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Diese wird hiermit bekannt gemacht.

Satzung

über eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“

Die Stadt Wolframs-Eschenbach hat gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“ folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach hat in seiner Sitzung vom 06.11.2024 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“ gefasst. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

1)

Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“ gemäß Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 06.11.2024.

(2)

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplan Nr. 12 „Untere Vorstadt“ befindet sich südöstlich der Altstadt von Wolframs-Eschenbach gegenüber dem Schießweiher und umfasst das ab dem 2. Viertel des 19. Jahrhunderts bebauten Gebietes. Es wird im Norden durch den „Dr.-Johann-Baptist-Kurz-Platz“, im Westen durch die Straße „Untere Vorstadt“ und im Süden durch die „Seitenstraße“ begrenzt. Im Osten grenzt das Gebiet an den in Aufstellung befindlichen Sanierungsbebauungsplan Nr. 18 „Adelmannsdorfer Straße“.

Von der Veränderungssperre sind die Grundstücke mit den Flurnummern 168, 168/1, 169, 169/3, 170, 170/4 und 170/5 der Gemarkung Wolframs-Eschenbach betroffen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre, Bestandteil der Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkung

Für den unter § 2 näher bezeichneten räumlichen Geltungsbereich dürfen

(1)

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

(2)

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für den unter § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Die Veränderungssperre kann im Rathaus der Stadt Wolframs-Eschenbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich ist die Veränderungssperre auch auf der Homepage der Stadt Wolframs-Eschenbach einzusehen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.