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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Wolframs-Eschenbach
Ausgabe 11/2024
Aus dem Stadtrat
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Aus dem Stadtrat

Stadtratssitzung vom 06.11.2024

Bekanntgaben

a) Aufruf zum Regionalbudget 2025

Die neue Förderrunde für das Regionalbudget 2025 der Altmühl-Mönchswald-Region ist gestartet. Noch bis zum 11. November 2024 können entsprechende Anträge bei der zuständigen Stelle (Verwaltungsgemeinschaft Wolframs-Eschenbach) eingereicht werden. Ein entsprechender Aufruf wurde im letzten Amtsblatt veröffentlicht. In der Verwaltung liegen bereits Anträge für das Regionalbudget vor. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Fördersummen, aufgrund der aktuellen bundesweiten finanziellen Situation, vom Bund um 50 % gekürzt wurden.

b) Verleihung Ehrenbürgerwürde Erwin Seitz

Der Vorsitzende erinnert das Gremium an die Veranstaltung am Freitag, den 08. November 2024 um 18.15 Uhr, in welcher Herrn Erwin Seitz die Ehrenbürgerwürde der Stadt verliehen wird. Er bittet um zahlreiche Teilnahme.

c) Antrag Stadtrat Sichert auf Fahrbahnmarkierungen „Biederbacher Straße“

Hierzu wird vom Vorsitzenden auf den Antrag von Stadtrat Sichert auf Fahrbahnmarkierungen in der „Biederbacher Straße“ verwiesen, wonach die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrer erhöht werden soll. Er dankt für die Anregung. Eine entsprechende Umsetzung wird, soweit witterungsbedingt möglich, erfolgen.

1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“

a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB zur 1. Änderung des Sanierungsbebauungsplanes „Untere Vorstadt“

Der Sanierungsbebauungsplan „Untere Vorstadt“ wurde von der Stadt Wolframs-Eschenbach gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 19. Oktober 2022 als Satzung beschlossen. Er wurde am 01. November 2022 ortsüblich bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten. Der Vorsitzende und der anwesende Sanierungsbeauftragte Professor Geisenhof erläutern die aus Städtebaulicher Sicht gegebene Notwendigkeit zur Änderung des Sanierungsbebauungsplanes, sowie den damit verbundenen Erlass einer Veränderungssperre.

Herr Professor Geisenhof gibt folgendes wieder:

„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“ (§ 1 Abs. 5 BauGB).

Das Plangebiet für die Änderung befindet sich südöstlich der Altstadt von Wolframs-Eschenbach gegenüber dem Schießweiher und umfasst das ab dem 2. Viertel des 19. Jahrhunderts bebaute Stadterweiterungsgebiet. Es wird im Norden durch den „Dr.-Johann-Baptist-Kurz-Platz“, im Westen durch die Straße „Untere Vorstadt“ und im Süden durch die „Seitenstraße“ begrenzt. Im Osten grenzt das Gebiet an den in Aufstellung befindlichen Sanierungsbebauungsplan Nr. 18 „Adelmannsdorfer Straße“. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsbereiches für den Sanierungsbebauungsplan Nr. 12 „Untere Vorstadt“ erstreckt sich auf folgende Flurstücke: 168, 168/1, 169, 169/3, 170, 170/4 und 170/5 der Gemarkung Wolframs-Eschenbach. Die Größe des Geltungsbereichs des Änderungsbereiches für den Sanierungsbebauungsplan Nr. 12 „Untere Vorstadt“ beträgt insgesamt ca. 0,4390 ha.

Ziel ist es, mit der Änderung den Charakter dieses bereits im 19. Jahrhundert überbauten Gebietes zu erhalten und zu sichern. Durch die Lage gegenüber dem Denkmal-Ensemble „Altstadt Wolframs-Eschenbach“ ist es erforderlich, die Anforderungen für diesen höchst sensiblen und den baukulturellen Wert der Stadt prägenden Bereich zu präzisieren und zu entwickeln. Zur Erhaltung der bestehenden Bau- und Sozialstruktur ist eine weitere Beschränkung der Wohnungsanzahl geboten. Nach dem Sachvortrag lässt der Vorsitzende über die Änderung abstimmen.

Der Stadtrat beschließt gemäß § 1 und 2 Baugesetzbuch – BauGB – die 1. Änderung für den Sanierungsbebauungsplanes Nr. 12 "Untere Vorstadt" – Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß der Sachverhaltsdarstellung und des vorliegenden Lageplanes. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich zu veröffentlichen.

b) Satzungsbeschluss Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und § 17 BauGB i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung

Die Stadt Wolframs-Eschenbach erlässt gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) folgende

Satzung

Über eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“, in Wolframs-Eschenbach, betroffenen Geltungsbereiches.

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadt Wolframs-Eschenbach hat in ihrer Sitzung vom 06.11.2024 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Untere Vorstadt“ in Wolframs-Eschenbach gefasst. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1)

Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 12 „Untere Vorstadt“ gemäß Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 06.11.2024.

(2)

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 12 „Untere Vorstadt“ befindet sich südöstlich der Altstadt von Wolframs-Eschenbach gegenüber dem Schießweiher und umfasst das ab dem 2. Viertel des 19. Jahrhunderts bebauten Gebietes. Es wird im Norden durch den „Dr.-Johann-Baptist-Kurz-Platz“, im Westen durch die Straße „Untere Vorstadt“ und im Süden durch die „Seitenstraße“ begrenzt. Im Osten grenzt das Gebiet an den in Aufstellung befindlichen Sanierungsbebauungsplan Nr. 18 „Adelmannsdorfer Straße“. Von der Veränderungssperre sind die Grundstücke mit den Flurnummern 168, 168/1, 169, 169/3, 170, 170/4 und 170/5 der Gemarkung Wolframs-Eschenbach betroffen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre, Bestandteil der Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkung

Für den unter § 2 näher bezeichneten räumlichen Geltungsbereich dürfen

(1)

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

(2)

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die 1. Veränderung des Bebauungsplans für den unter § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Festsetzung Hebesätze ab 01.01.2025

a) Grundsteuer A

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 tritt die Grundsteuerreform zum Jahresbeginn 2025 in Kraft. Durch das zuständige Finanzamt wurden zwischenzeitlich für einen Großteil der Grundstücke in Wolframs-Eschenbach die entsprechenden Grundsteuermessbeträge mitgeteilt. Festzuhalten bleibt, dass die Wohnhäuser der Landwirte nun nicht mehr mit der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B, zugeordnet werden und sich auch diesbezüglich eine Verschiebung des Messbetrages ergibt. Laut dem Beschluss des Freistaates Bayern soll die neue Grundsteuer „aufkommensneutral“ sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass für einen Eigentümer einzeln betrachtet keine Erhöhung der Grundsteuer erfolgen darf. Die Verwaltung hat hierzu einen entsprechenden Vergleich der Hebesätze ausgearbeitet, welcher an das Gremium versandt wurde.

Der Stadtrat beschließt, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A, ab dem 01.01.2025 auf 420 Prozentpunkte festgelegt wird. Der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Wolframs-Eschenbach wird hiermit zugestimmt. Die Festsetzung der Hebesätze ist öffentlich bekannt zu machen.

b) Grundsteuer B

Auch für die Grundsteuer B ist aufgrund der „Grundsteuerreform 2025“ ein entsprechender Hebesatz ab dem 01.01.2025 festzulegen. Der vorliegende Hebesatzvergleich zeigt, dass ein Hebesatz von 230 Prozentpunkten die Grundsteuer am aufwandneutralsten darstellt.

Der Stadtrat beschließt, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 auf 230 Prozentpunkte festgelegt wird. Der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Wolframs-Eschenbach wird hiermit zugestimmt. Die Festsetzung der Hebesätze ist öffentlich bekannt zu machen.

Städtebauförderung: Jahresmeldung 2025

Die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet Städtebauförderung, bittet mit Schreiben vom 23. September 2024 zur Vorbereitung und Aufstellung des Bayerischen Städtebauförderungsprogrammes 2025, um Vorlage der Jahresanmeldung. Für die Stadt Wolframs-Eschenbach sind hier die Programme „Altstadt“ und „Innen statt Außen“ bei der Städtebauförderung vorzulegen.

Für das kommende Programmjahr sind weiterhin die laufenden Beratungen und die Einzelmaßnahmen aus dem kommunalen Förderprogramm eingeplant. Weiterhin werden als vorbereitende Maßnahme der Ankauf der Anteile an dem historischen Badweiher beantragt. Zudem soll die fördertechnische Abwicklung der Baumaßnahme „Neubau einer Stichstraße, Kanal, Stützmauer und Gehweg „Untere Vorstadt“ mit Kapelle“ in der Bedarfsmitteilung angemeldet werden. Abschließend wird ein Bedarf für die anstehenden Planungsleistungen zur Errichtung eines Servicegebäudes mit öffentlichen Toilettenanlagen und Kiosk gemeldet. Im Sonderprogramm „Innen statt Außen“ ist der Abschluss der laufenden Maßnahme „Färbergasse 4“ eingeplant.

a) Der Stadtrat beschließt, den als Anlage 1 vorliegenden Jahresantrag 2025 „Maßnahmen Altstadt“ analog der im Formular genannten Antragssumme bei der Regierung von Mittelfranken, einzureichen.

b) Der Stadtrat beschließt, den als Anlage 2 vorliegenden Jahresantrag 2025 „Maßnahmen Innen statt Außen“ analog der im Formular genannten Antragssumme bei der Regierung von Mittelfranken, einzureichen.

Grundsatzbeschluss: Durchführung LEADER-Projekt 2025-2026: Themenspielplätze in Adelmannsdorf und Selgenstadt

Im Rahmen der damaligen Flurbereinigung „Selgenstadt – Adelmannsdorf“ wurde in den beiden Ortsteilen der Spielplatz neu errichtet, welche inzwischen nach jahrzehntelanger Nutzung, entsprechend einer Erneuerung bedürfen. Die Kinderzahlen in Adelmannsdorf und Selgenstadt sind in den letzten Jahren konstant hoch, was eine erfreuliche Entwicklung darstellt. Für den Neubau der Spielplätze stehen ggfls. seit Ende Juli 2024 LEADER Fördermittel über die Entwicklungsgesellschaft Region Hesselberg (ca. 60% der förderfähigen Nettokosten) zur Verfügung.

Die Kosten je Spielplatz wurden nach entsprechenden Arbeitstreffen mit den Bürgern auf ca. 80.000 bis 85.000 Euro geschätzt. Insgesamt soll das Projekt in den Jahren 2025 und 2026 durchgeführt werden, wobei der Themenspielplatz in Adelmannsdorf als erstes angelegt werden soll. Für den Ortsteil Adelmannsdorf soll ein Themenspielplatz zu den „Vier Elementen“ bzw. „Wasser“ und für Selgenstadt zum Thema „Wald“ geplant werden.

Der Stadtrat beschließt, dass die Neuanlage von Themenspielplätzen in den Ortsteilen Adelmannsdorf und Selgenstadt im Rahmen des LEADER Projektes durchgeführt werden soll. Die Zweckbindungsfrist von 12 Jahren und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Nutzung und Unterhaltung des Projektes „Spielplätze Adelmannsdorf und Selgenstadt“ wird zugestimmt.

Bauanträge

Bei der Verwaltung sind keine Bauanträge eingegangen.

Anfragen

Stadtrat Thomas Sichert verweist auf die noch zu ersetzenden Grabenflusssteine in Reutern. Der Vorsitzende sagt eine Behebung durch den Bauhof zu, soweit dies arbeitstechnisch zeitnah möglich ist.

2. Bürgermeister Johann Schlackl berichtet, dass im nächsten Jahr ein Jubiläum von der Städtepartnerschaft mit Dozenac ansteht. Als Termin nennt der den 29. Mai bis 01. Juni 2025. Die Planungen sind bereits angelaufen. Nähere Informationen werden noch folgen.

Auf Nachfrage vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Stadtrat Helmut Arndt, wird sich für die örtliche Rechnungsprüfung 2023 der Stadt auf den Termin am Dienstag, den 03. Dezember 2024, geeinigt.