der Stadt Wolframs-Eschenbach
vom 08. Februar 2024
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wolframs-Eschenbach folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt für das Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile Bölleinsmühle, Sallmannshof und Utzenmühle einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
Kläranlage Wolframs-Eschenbach: Erneuerung der Belüftung
Im einzelnen sind zur Umsetzung folgende Arbeiten erforderlich:
| - | Durchführung aller Planungsleistungen anhand der Leistungsphasen nach HOAI inklusive der Objekt- und Bauüberwachung der beteiligten Firmen |
| - | Herstellung einer neuen Belüftungsstation (eigenes Gebäude zur Unterbringung der Gebläse samt Schaltanlage für alle neuen verfahrenstechnisch nötigen Einrichtungen) |
| - | Montage dreier Gebläse im neuen Gebäude zur Belüftung des Nitrifikationsbereichs im Belebungsbecken |
| - | Einbau neuer stationärer Belüftungselemente im Belebungsbecken samt Zuführungsleitungen ab dem Gebäude (zum Teil erdverlegt) aus nichtrostendem Stahl. Belüftungselemente werden hergestellt als Membranrohrbelüfter. Die Einrichtungen beckenseitig werden ziehbar vorgesehen, so dass der turnusmäßige Tausch der Elemente durch den Betrieb selbst vorgenommen werden kann. |
| - | Einbau zweier Rührwerke im Belebungsbecken zur optimalen Durchmischung und Gewährleistung der Abwasserreinigung |
| - | Anpassung der Oberflächen im Bereich der Gebläsestation zur optimalen Andienung des neuen Gebäudes |
| - | Durchführung aller erforderlichen Rohrleitungsarbeiten, sowie Verlegung der Kabelschutzrohre |
| - | Durchführung aller erforderlichen Arbeiten zur Versorgung der neuen Bauteile mit Elektrizität und zur Anbindung der neuen Anlagenteile an das Prozeßleitsystem der Kläranlage (Datenkabel samt Herstellung aller Anschlüsse) |
| - | Inbetriebnahme aller neuen Bauteile |
| - | Ausbau und Demontage der nicht mehr benötigten bestehenden Beckenausrüstung |
| - | Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs: der Umbau muss bei vollem Becken stattfinden. |
Vor Durchführung der Maßnahme wurde in einer Berechnung ein durchschnittliches Einsparpotential beim Energiebedarf der Belüftung von rund 33 % ermittelt. Die Einsparung kann nur durch den kompletten Umbau der Belüftung wie vorstehend beschrieben erzielt werden.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
| 1. | für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder |
| 2. | sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Stadt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
| - | bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² |
| - | bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt. |
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
(a) pro m² Grundstücksfläche — 0,04 €
(b) pro m² Geschossfläche — 1,08 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2024 Kraft.