Aktueller Sachstand „Nahwärmenetz Wolframs-Eschenbach“
Der Vorsitzende verweist auf die Anfrage in der letzten Sitzung von Stadtrat Geidner, wonach in der Verwaltung bereits Unterlagen für die Installation eines Nahwärmenetzes in Wolframs-Eschenbach vorhanden sind. Die besagten Unterlagen stammen aus den Jahren 2009 bis 2012 und wurden damals jedoch aus verschiedenen Gründen (z.B. Wirtschaftlichkeit) nicht mehr weiterverfolgt bzw. aktualisiert. Demnach wäre die Erstellung eines neuen Konzeptes erforderlich. Als erforderlichen ersten Schritt kündigt der Vorsitzende die Abhaltung einer Schulung bzw. eines Workshops an der Hochschule Weinstephan in Triesdorf zu diesem mehr als komplexen Thema an. Hierzu werden alle Mitglieder samt Ortssprecher eingeladen. Als Termin wird der 21. April 2023 festgelegt. Die Einladungen werden zeitnah ergehen. Weitere Schritte werden dann folgen.
Bericht aus der Feuerwehrgeneralversammlung am 03. März 2023
Der Vorsitzende berichtet von der Generalversammlung der örtlichen Feuerwehr. Demnach wurde für die aktive Wehr eine neue Führung gewählt. Das Amt des ersten Kommandanten übernimmt der bisherige Adjutant, Herr Michael Schmidtkunz. Als sein Stellvertreter wird zukünftig Herr Andreas Wagner fungieren. Er wünscht beiden viel Erfolg. Zudem bedankt er sich vorab beim bisherigen Kommandanten Manuel Mitzler für die sehr gut geleistete Arbeit der letzten 6 Jahre. Das erforderliche Benehmen von Seiten des Stadtrates, sowie die Danksagung an Herrn Mitlzer, wird in der nächsten Sitzung erfolgen.
Auswertungen des Geschwindigkeitsmessgerätes
Das Geschwindigkeitsmessgerät wird durch den Bauhof regelmäßig aufgestellt. Der Vorsitzende berichtet von den letzten Geschwindigkeitsmessungen im Ortsteil Waizendorf, sowie der Windsbacher Straße ortsauswärts. Stadtrat Sichert bittet um Aufstellung des Messgerätes in der Bayernstraße.
Bebauungsplan Nr. 15 „Obere Vorstadt“:
a) Bürgerbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB - Behandlung der Einwendungen"
Während der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB für den Sanierungsbebauungsplan Nr. 15 „Obere Vorstadt“ vom 04. Januar 2023 bis 06. Februar 2023 ist eine Bürgereinwendung hierzu eingegangen. Die Stellungnahme und Abwägung kann aus der Abwägungstabelle der Bürgerbeteiligung entnommen werden. Die anwesende Frau Grabner vom Ingenieurbüro Heller aus Herrieden erläutert ausführlich die entsprechenden Berücksichtigungen bzw. Abwägungen zu den vorgebrachten Äußerungen des Bürgers. Auch der Sanierungsbeauftragte Professor Geisenhof stellt noch einmal die ursächlichen Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Vorstadt“ dar. Ausschlaggebend dürfte neben der exponierten Lage des Gebietes gegenüber der Stadtmauer, vor allem die Sicherung der staatlichen Förder- und Abschreibungsmöglichkeiten für Bauherren bzw. der Stadt gewesen sein. Im Gremium folgt zu den einzelnen Punkten eine Diskussion, danach lässt der Vorsitzende über die vorliegende Abwägungstabelle abstimmen.
Der Stadtrat stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen, gemäß der Abwägungstabelle der Bürgerbeteiligung und den damit verbundenen Änderungen, zu.
b) Beteiligung der Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB - Behandlung der Einwendungen"
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15 „Obere Vorstadt“ lag mit Satzung und Begründung (Stand 16. November 2022) öffentlich bei der Stadt Wolframs-Eschenbach aus. Es wurden 26 Behörden/TÖB mit Brief vom 15. Dezember 2022 angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Von den angeschriebenen Dienststellen haben 7 Anregungen und Hinweise zur Planung mitgeteilt. Weitere 8 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben erklärt, dass Sie keine Einwendungen haben. Die Stellungnahmen und Abwägungen können aus der Anlage entnommen werden, welche hier nochmals von der anwesenden Ingenieurin Grabner erläutert werden.
Der Stadtrat stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen, gemäß der Abwägungstabelle für die Träger öffentlicher Belange, zu. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwände vorgebracht haben, sind von dem gefassten Beschluss zu unterrichten.
c) Satzungsbeschluss
Der Stadtrat von Wolframs-Eschenbach hat in seiner Sitzung vom 17. November 2021 die Aufstellung des Sanierungsbauungsplanes Nr. 15 "Obere Vorstadt“ - Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB - beschlossen. Das Plangebiet befindet sich westlich der Altstadt von Wolframs-Eschenbach und umfasst das bereits im Mittelalter bebaute Gebiet zwischen dem „Oberen Tor“ und der Friedhofskirche „St. Sebastian“. Es wird im Osten und Nordosten von der Kreisstraße AN 12 „Obere Vorstadt“, im Süden vom Badweiher und der Bebauung der „Waizendorfer Straße“ sowie im Westen von der Bebauung der „Gartenstraße“ begrenzt. Der nordöstliche Gebietsabschluss orientiert sich an der historischen Bebauungsgrenze der Uraufnahme von 1822.
Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 15 „Obere Vorstadt“ erstreckt sich auf folgende Flurstücke: 201/3, 202, 203, 203/1, 203/2, 204, 204/1, 205, 206/1, 207, 207/1, 207/2, 209, 210/2, 211, 212, 213/2, 214, 215, 215/1, 216, 217, 218, 218/1, 219, 220, 223, 223/1, 224, 225, 225/1, 225/3, 226, 226/1, 227, 228, 230, 231, 233, 233/1, 235, 235/1, 235/4, 236, 236/2, 236/3, 237, 237/3, 238, 239, 240, 242, 244, 246, 248, 248/2, 249, 251, 253, 255, 257, 258, 260, 260/2, 260/7, 262, 262/1, 264, 264/1, 266, 268, 270, 271, 272, 272/3, 899/1, 899/2, 900/4, 902/2 (teilw.) der Gemarkung Wolframs-Eschenbach.
Die Größe des Geltungsbereichs des Sanierungsbebauungsplanes „Obere Vorstadt“ beträgt insgesamt ca. 6,3 ha. Ziel ist es, das Plangebiet städtebaulich zu ordnen und die Gewerbebrachflächen zu entwickeln. Es soll als ein Dörfliches Wohngebiet gem. § 5a BauNVO ausgewiesen werden. Der Sanierungsbebauungsplan wird aufgestellt, um die künftige städtebauliche Entwicklung zu steuern. Mit ihm soll ein Regelwerk geschaffen werden, das den zukünftigen Umgang mit diesem für Wolframs-Eschenbach wichtigen und zukunftsfähigen Gebiet auf eine für alle Eigentümer, Bauwerber und Investoren geltende Grundlage stellt.
Nach der erfolgten Abwägung kann der Sanierungsbebauungsplan Nr. 15 „Obere Vorstadt“ als Satzung beschlossen werden. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan mit seinem zeichnerischen und textlichen Teil einschl. Begründung (Stand 08. März 2023).
Der Planentwurf des Sanierungsbebauungsplanes Nr. 15 „Obere Vorstadt“ inkl. Satzung und Begründung (Stand 08. März 2023) wird, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, als Satzung beschlossen. Als Inhalt der Satzung gilt der Satzungstext der Sitzungsvorlage bzw. der Bebauungsplan mit Satzung und Begründung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwände vorgebracht haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan im Amtsblatt ortsüblich bekannt zu machen und dem Landratsamt Ansbach gemäß § 10 Abs. 2 BauGB anzuzeigen.
Vorlage Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 einschließlich Finanzplan 2024 - 2026
In den Fraktionssitzungen wurden die Daten des Haushaltes 2023 vorbesprochen. Den Mitgliedern des Stadtrates wurde vorab per E-Mail der vollständige Haushaltsplanentwurf zugestellt. Dieser wird nun vom Vorsitzenden und dem Kämmerer erläutert.
Eckdaten Haushalt 2023:
Haushaltsvolumen:
Verwaltungshaushalt: 8.840.900,00 € (Vorjahr 8.305.700,00 €)
Vermögenshaushalt: 3.400.800,00 € (Vorjahr 4.278.300,00 €)
Zuführungsbetrag: 886.200,00 € (Vorjahr 844.300,00 €)
Schuldenentwicklung:
Tilgung von 515.800,00 €; Gesamtverschuldung wird am Ende des Haushaltsjahres bei ca. 3.568.768,85 € (incl. partiarisches Darlehen der PV-Anlage-Deponie in Höhe von ca. 275.000,00 €), liegen.
Rücklage: ca. 139.900 € (Ende 2023, Stand zum 01.01.2023 ca. 580.000€)
Investitionsvolumen: ca. 2.353.000,00 € (Vorjahr ca. 3,2.Mio. Euro)
Der Stadtrat beschließt den vorgelegten Haushaltsplan 2023 mit einem Volumen im Verwaltungshaushalt von 8.840.900,00 Euro und im Vermögenshaushalt mit 3.400.800,00 Euro. Ebenfalls wird dem Finanzplan für die Jahre 2024 bis 2026 die Zustimmung erteilt.
Grundsatzbeschluss: Ausschreibung Hausmeisterstelle Kita u. allgemeine Grünpflege
Bereits seit Juli 2022 ist die neue Kindertagesstätte im Vollbetrieb. Dabei ist jetzt offensichtlich, dass für den laufenden Unterhalt (allgemeine Hausmeistertätigkeiten, Grünpflege des weitläufigen Kindergartengeländes, Winterdienst usw.) entsprechend Personal eingestellt werden sollte. Die neu geschaffene Hausmeisterstelle ist bereits im Stellenplan und Haushalt 2023 berücksichtigt. Die hierfür anfallenden Kosten (Unterhalt des Gebäudes, Gartenpflege usw.) werden gemäß dem bestehenden Mietvertrag dem Träger der KiTa im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung weiter verrechnet. Weiterhin besteht im Bauhof besonderer Bedarf im Bereich der Grünpflege. Der neue Beschäftigte soll spezifisch in diesem Umfeld eingesetzt werden.
Der Stadtrat stimmt der Schaffung und daraus resultierenden Ausschreibung einer neuen Hausmeisterstelle für die KiTa am Sportzentrum und für die allgemeine Grünpflege im Bauhof zu. Die Verwaltung wird beauftragt die Stelle entsprechend auszuschreiben.
KG-Minnesänger: Antrag auf Zuschuss für Ausgaben 2021-2022
Mit Schreiben vom 02. Februar 2023 und Posteingang vom 06. Februar 2023 wird von der Karnevalsgesellschaft K.G. Minnesänger e.V. ein Antrag auf Zuschuss für die Ausgaben zur Ausstattung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände, für das Jahr 2021 und 2022, gestellt. Die Gesamtausgaben für versch. Geräte und Kleidung betragen gemäß der vorliegenden Aufstellung 5.862,49 €. Wie in vergleichbaren Fällen wird vorgeschlagen, einen Zuschuss in Höhe von 10 % der Ausgaben (= 586,25 €) zu gewähren.
Der Stadtrat beschließt, dass wie in vergleichbaren Fällen, der Karnevalsgesellschaft K.G. Minnesänger e.V. ein Zuschuss in Höhe von 586,25 € (= 10 % der Gesamtausgaben) für die Anschaffung von Geräten und Kleidung, für die Jahre 2021 und 2022 gewährt wird.
Bauanträge:
a) Grundsatzbeschluss: Baugebiet „Mühlbuck V“ - Verfahrensfreie Nebengebäude außerhalb der Baugrenze
In der Stadtverwaltung liegen mehrere Nachfragen zur verfahrensfreien Errichtung von Nebengebäuden bzw. Gartenhütten, insbesondere an der Grundstücksgrenze, vor. Im Rahmen der Prüfung, ob die geplanten Nebengebäude der Bauherren, im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen und tatsächlich verfahrensfrei errichtet werden können, ist aufgefallen, dass im rechtskräftigen Bebauungsplan „Nr. 3 E - Mühlbuck V“ die Errichtung von baulichen Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig ist. Jedoch wurden im Bebauungsplan als festgesetzte Abweichung „Garagengebäude“ auch außerhalb der Baugrenze für zulässig erklärt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte daher der Bau von verfahrensfreien Nebengebäuden außerhalb der Baugrenzen für zulässig erachtet werden. Um nicht für jede Gartenhütte eine isolierte Befreiung des Bebauungsplanes im Stadtrat behandeln zu müssen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, hierzu einen Grundsatzbeschluss zu fassen.
Der Stadtrat fasst den Grundsatzbeschluss, dass im Baugebiet „Mühlbuck V“ verfahrensfreie Nebengebäude (analog Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO) auch außerhalb der Baugrenze errichtet werden dürfen und es hierfür nicht jeweils einer isolierten Befreiung bedarf. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere z.B. Höhe, Größe, Abstandsflächen, etc.) gelten weiterhin fort.
b) kurzfristige Bauanträge:
In der Verwaltung sind keine kurzfristigen Bauanträge eingegangen.
Anfragen
Es wird mitgeteilt, dass gewisse Verkehrsschilder in den Wohngebieten (z.B. verkehrsberuhigter Bereich usw.) durch die Witterungseinflüsse erheblich verschmutzt sind und gereinigt werden sollten. Der Vorsitzende wird eine Mitteilung an die Mitarbeiter des Bauhofes geben.
Stadträtin Durst berichtet beim diesjährigen Faschingsumzug von teils sehr chaotischen Parkverhältnissen, vor allem im Altortbereich. Die Verwaltung ist sich dieser Problematik bewusst und plant beim anstehenden Oldie-Town Festival ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten. Auch wird im nächsten Jahr versucht werden, die Parksituation beim Faschingsumzug zu verbessern.
Der anwesende Bürger Salzer frägt nach dem Sachstand des beschädigten Pavillons am Schießweiher. Der Vorsitzende muss leider hierzu mitteilen, dass die polizeilichen Ermittlungsarbeiten aktuell noch nicht abgeschlossen sind und deshalb weitere Maßnahmen noch nicht möglich waren. Natürlich werden bei einem entsprechend polizeilichen Abschlussbericht sofort Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergriffen. Vorher muss jedoch noch eine Schadensübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung in der Verwaltung vorliegen.