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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Wolframs-Eschenbach
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Stadt Wolframs-Eschenbach

In der Stadtratssitzung vom 6. Mai 2026 ist folgende Satzung beschlossen worden. Diese Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Stadt Wolframs-Eschenbach

vom 7. Mai 2026

Die Stadt Wolframs-Eschenbach erlässt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)

Haupt- und Finanzausschuss,

 

b)

Bau- und Umweltausschuss,

 

c)

Fremdenverkehrs- und Kulturausschuss,

 

d)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrats,

(2)

Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied den Vorsitz.

(3)

Die Ausschüsse sind vorberatend tätig.

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich analog aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

(1)

1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses.

(3)

1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außer- dem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden

 

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

 

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 30,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5)

Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Ortssprecher entsprechend.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister

Der zweite Bürgermeister bzw. die zweite Bürgermeisterin ist Ehrenbeamter bzw. Ehrenbeamtin.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 6. Mai 2020 außer Kraft.

Wolframs-Eschenbach, den 07. Mai 2026
Stadt Wolframs-Eschenbach
Dörr
Erster Bürgermeister