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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Wolframs-Eschenbach
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Wolframs-Eschenbach hat am 26. Mai 2026 die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen. Diese Satzung wird hiermit nun amtlich bekanntgemacht:

Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der

Verwaltungsgemeinschaft Wolframs-Eschenbach

vom 01.06.2026

Die Verwaltungsgemeinschaft Wolframs-Eschenbach (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 20a, Art. 23 und Art. 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Entschädigungsberechtigte

Der Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

§ 2 Auslagenersatz

Die Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 3 Entschädigung der Verbandsräte

(1) Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsgeldpauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als fünf Stunden dauert. Die Sitzungsgeldpauschale nach Satz 1 wird für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse auch Verbandsräten gewährt, die gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Verbandsversammlung kraft Amtes angehören.

(2) Soweit die Verbandsräte Lohn oder Gehaltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit ersetzt. Der Betrag des entgangenen Lohns oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Soweit die Verbandsräte selbständig tätig sind, erhalten sie für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 30,00 Euro je angefangene fünf Stunden Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

(4) Verbandsräte, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an den Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie selbständig Tätige.

(5) Wenn Verbandsräte zusätzliche Aufgaben übernehmen, die wesentlich über ihre Aufgaben als Verbandsräte hinausgehen, oder wenn sie als Ausschussvorsitzende bestellt sind, erhalten sie die doppelte Entschädigung nach Absatz 1. Die gleiche Entschädigung erhalten Verbandsräte als stellvertretende Ausschussvorsitzende für die Sitzungen, in denen sie den Ausschussvorsitz übernommen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verbandsräte, die der Verbandsversammlung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes angehören.

§ 4 Entschädigung der Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Gemeinschaftsversammlung durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

(2) Sein Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe eines Drittels der Entschädigung nach Absatz 1.

§ 5 Auszahlung der Entschädigungen

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtlich Tätigkeit vom 04. Juni 2020 außer Kraft.

Wolframs-Eschenbach, den 01. Juni 2026
Verwaltungsgemeinschaft Wolframs-Eschenbach
gez. 
Bußinger
Gemeinschaftsvorsitzender