Neuvereidigung von Feldgeschworenen
Nach Mitteilung des Obmannes der Siebener von Biederbach, Herrn Hans Kocher, haben sich zwei Bürger für das Amt des Feldgeschworenen zur Verfügung gestellt. Diese wurden ordnungsgemäß in einer Sitzung, am Mittwoch, den 04. Juni 2025, im Ratssaal durch Neuwahl bestellt.
Von den Feldgeschworenen wurden einstimmig gewählt:
• Herr Andreas Fichtner
• Herr Thomas Dörr
Die anwesenden Herren Andreas Fichtner und Thomas Dörr werden von Bürgermeister Dörr gebeten, den entsprechenden Eid abzulegen. Nach der Vereidigung bedankt sich der Vorsitzende für die Bereitschaft zur Übernahme des wichtigen Ehrenamtes.
Weiterhin wurden in der Feldgeschworenensitzung der Gemarkung Biederbach als Obmann Herr Hans Kocher und als stellvertretender Obmann, Herr Anton Dörr, in ihrem Amt bestätigt.
Parksituation Brechhausstraße
Auf Anregung aus dem Gremium wurde von der Verwaltung die aktuelle Parksituation in der Brechhausstraße überprüft. Bedingt durch die dortige Begrünung und den Kurvenradius der Straße, ist durch das Parken im Bereich der Kurve eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gegeben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im direkten Kurvenbereich ein Parkverbot nach der StVO besteht. Nach eingehender Diskussion kann sich darauf verständigt werden, dass von der Verwaltung die direkt angrenzenden Eigentümer bzw. Bewohner angeschrieben werden, und auf das Parkverbot hingewiesen wird.
Antrag zur Gründung einer Kinder- und Jugendfeuerwehr in Biederbach
Mit Mail vom 13. Juli 2025 stellt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Biederbach, Herr Jürgen Hausmann, den Antrag auf Gründung einer Kinder- und Jugendfeuerwehr in Biederbach. Für die Gründung einer Kinder- und Jugendfeuerwehr ist nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ansbach die Zustimmung der Stadt Wolframs-Eschenbach erforderlich. Weiterhin teilt der Kommandant mit, dass sie die Ausstattung der Kinder und Jugendlichen mit entsprechender Kleidung und Schuhwerk über Sponsoring selbst übernehmen möchten. Seitens der Stadt Wolframs-Eschenbach wären daher lediglich Schutzhelme zu beschaffen.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Einführung einer Kinder- und Jugendfeuerwehr und das damit verbundene ehrenamtliche Engagement und die Jugendarbeit zu begrüßen.
Der Stadtrat stimmt der Gründung einer Kinder- und Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Biederbach zu.
Kita – St. Stilla: Beitragserhöhung zum September 2025
Mit Schreiben vom Mai 2025 empfiehlt das Bischöfliche Ordinariat Eichstätt eine Erhöhung der Kindergartengebühren im September 2025. Hintergrund hierfür sind die aktuellen Tarifabschlüsse für das Einrichtungspersonal in Höhe von ca. 6%. In der Sitzung des gemeinsamen KiTa-Ausschusses am 01. Juli 2025 wurde den anwesenden Mitgliedern die aktuelle Situation in der Kindertagesstätte vorgestellt. Weiterhin erfolgte der einstimmige Empfehlungsbeschluss, die Elternbeiträge linear um 7,5 Prozent anzuheben. Von einer stärkeren oder exponentiellen Erhöhung wird aus Gründen der Sozialverträglichkeit abgesehen. Das sogenannte Spiel- und Wassergeld sollte bei den aktuellen 12 €/Monat verbleiben. Nach interner Prüfung liegen die lokalen Elternbeiträge im regionalen Vergleich weiterhin im „unteren Mittelfeld“. Gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2021 gehört die Beratung über die Festsetzung und Änderung des Elternbeitrages zu den Aufgaben des KiTa-Ausschusses.
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des KiTa-Ausschusses zur Kenntnis und stimmt dem Empfehlungsbeschluss vom 01. Juli 2025, zur linearen Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge um 7,5 Prozent, ab dem kommenden Kindergartenjahr 2025/2026, zu.
Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Mit Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Spielplätzen mit Wirkung zum 01. Oktober 2025 kommunalisiert. Das bedeutet, dass ohne eine Regelung in Bebauungsplänen oder einer Stellplatzsatzung keine Pflicht für die Schaffung von Stellplätzen besteht.
Die vorhandenen Regelungen in Bebauungsplänen bleiben bestehen und sind der Stellplatzsatzung vorrangig. Seitens der Verwaltung wurde daher ein Entwurf für eine entsprechende Stellplatzsatzung erstellt, welche mit der Einladung an das Gremium verteilt wurde. Im Nachgang wurde ein Satz in § 1 Abs. 2 des Entwurfes ergänzt.
Auf Nachfrage aus dem Gremium wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob für verfahrensfreie Dachgeschossausbauten ebenfalls diese Satzung gilt. Ferner wird erläutert, wie die Anzahl der zu schaffenden Stellplätze festgelegt wurde.
Die Stadt Wolframs-Eschenbach erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) die Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) in der vorliegenden Fassung.
Beteiligung Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB u. § 2 Abs. 2 BauGB:
Stadt Merkendorf, 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 "Hauptstraße 54“
Mit Mail vom 27. Juni 2025 bittet das Ingenieurbüro „Christofori & Partner“ im Namen der Stadt Merkendorf um Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB u. § 2 Abs. 2 BauGB zu der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Hauptstraße 54“.
Mit Stadtratsbeschluss vom 05. Februar 2025 erhob das Gremium, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, keine Einwände. Aus Sicht der Verwaltung sind keine Änderungen eingetreten, welche die Belange der Stadt Wolframs-Eschenbach beeinträchtigen.
Der Stadtrat nimmt die Bauleitplanung der Stadt Merkendorf zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Hauptstraße 54“ zur Kenntnis und erhebt hiergegen keine Einwände.
Beteiligung Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB u. § 2 Abs. 2 BauGB: Markt Lichtenau, 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 A „Erweiterung Freiflächen-Photovoltaikanlage Oberrammersdorf Nord“
Mit Schreiben vom 02. Juli 2025 bittet das beauftragte Planungsbüro „Härtfelder Ingenieurtechnologien GmbH“ um Stellungnahme im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 A „Erweiterung Freiflächen-Photovoltaikanlage Oberrammersdorf Nord“.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 32 A „Erweiterung Freiflächen-Photovoltaikanlage Oberrammersdorf Nord“ ist in Kraft getreten und die Photovoltaikanlage wurde errichtet. Anlass der Planung ist die Anwendung, der am 05.12.2024 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr veröffentlichen Hinweise „Bauplanungsrechtliche Eingriffsreglung“. Dadurch können die Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen für das Bauvorhaben entsprechend den aktuellen zu Grunde liegenden Parametern ausgewiesen werden. Eine Vergrößerung oder Änderung der Sonderbaufläche für Photovoltaik ist nicht umfasst. Aus Sicht der Verwaltung werden die Belange der Stadt Wolframs-Eschenbach durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt.
Der Stadtrat nimmt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 32 A „Erweiterung Freiflächen-Photovoltaikanlage Oberrammersdorf Nord“ zur Kenntnis und erhebt hiergegen keine Einwände.
Windpark „WeLiMe II“ - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
a) Fl.Nr. 116, Gemarkung Reutern, Austausch der bestehenden Windkraftanlage
Mit Mail vom 14. Juli 2025 teilt das Landratsamt Ansbach mit, dass durch die „WeLiMe GmbH & Co. KG“ der Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Windkraftanlage WEA 1 („Repowering Nord“) eingereicht wurde und bittet um Stellungnahme.
Der Vorhabenträger plant das Repowering der 3 bestehenden Altanlagen, dabei wurden zwei Änderungsanträge und ein Antrag auf Neugenehmigung gestellt. Beantragt werden Anlagen mit einer Leistung von 6.800 KW und einer Nabenhöhe von ca. 179 m. Derzeit ist ein Baubeginn im 2. Quartal 2026 und eine Inbetriebnahme für das 1. Quartal 2028 geplant. Mögliche Auswirkungen, Emissionen und Umwelteinwirkungen werden mittels verschiedener Gutachten durch das Landratsamt Ansbach, als Genehmigungsbehörde, geprüft.
Auf Grundlage des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens werden für die geplanten Windenergieanlagen tagsüber und nachts entsprechende Schallleistungspegel beantragt. Dabei zeigen die Berechnungen, dass die Immissionsrichtwerte mit der beantragten Konfiguration an allen Immissionsorten unterschritten bzw. eingehalten werden und die geplanten Windenergieanlagen im Tag- und Nachtbetrieb betrieben werden können.
Bezüglich des Schattenwurfs zeigt das im Gutachten berechnete worst-case Szenario eine Überschreitung der Grenzwerte der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer. Daher wurde eine Schattenabschaltautomatik definiert. Bei Implementierung dieser Abschaltautomatik sind die neuen Anlagen genehmigungsfähig.
Zudem wurde mit dem Antrag durch den Bauherrn die Verpflichtungserklärung zum Rückbau, nach dauerhafter Aufgabe, vorgelegt.
Während dem Bau werden verschiedene Zufahrtswege und Kurven befestigt und wieder zurückgebaut. Weiterhin erfolgt nach Bauende die Wiederherstellung von beeinträchtigten Feldgehölzen und Hecken.
Der Stadtrat nimmt den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Austausch der bestehenden Windkraftanlage, FlNr. 116, Gemarkung Reutern, durch den Antragsteller, „Windpark WeLiMe II GmbH & Co. KG“ zur Kenntnis und stimmt diesem, bei Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich zu. Die Stadt Wolframs-Eschenbach ist vor, während und nach Abschluss der Baumaßnahme, zu beteiligen.
b) Fl.Nr. 1191, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, Austausch der bestehenden Windkraftanlage
Bezüglich des Sachverhaltes wird vom Vorsitzenden auf den Vortrag zum vorgehenden Tagesordnungspunkt verwiesen, welcher an sich identisch ist.
Der Stadtrat nimmt den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Austausch der bestehenden Windkraftanlage, Fl.Nr. 1191, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, durch den Antragsteller, „Windpark WeLiMe II GmbH & Co. KG“ zur Kenntnis und stimmt diesem, bei Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich zu. Die Stadt Wolframs-Eschenbach ist vor, während und nach Abschluss der Baumaßnahme, zu beteiligen.
Windpark „WeLiMe II“ - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung Beteiligung Träger öffentlicher Belange: Fl.Nr. 336, Gemarkung Großbreitenbronn, Stadt Merkendorf, Errichtung einer Windkraftanlage
Mit Mail vom 14. Juli 2025 teilt das Landratsamt Ansbach weiterhin mit, dass durch die „WeLiMe GmbH & Co. KG“ der Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windkraftanlage WEA 3 („Neuerrichtung“) eingereicht wurde und bittet die Stadt Wolframs-Eschenbach als Nachbarkommune um Stellungnahme.
Der Stadtrat nimmt den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer neuen Windkraftanlage, Fl.Nr. 336, Gemarkung Großbreitenbronn, durch den Antragsteller, „Windpark WeLiMe II GmbH & Co. KG“ zur Kenntnis und stimmt diesem, bei Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich zu.
Bauanträge:
a) Neubau einer Terrassenüberdachung
Der Tagesordnungspunkt entfällt. Es handelt sich nach Prüfung um ein verfahrensfreies Bauvorhaben
b) Errichtung eines Penny-Marktes
Mit Mail vom 11. Juli 2025 bittet das Landratsamt Ansbach um Stellungnahme zu dem Bauantrag zur Errichtung eines Penny-Marktes.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplanes „Nr. 5 C – Gewerbegebiet östlich der Biederbacher Straße“. Für das Bauvorhaben wird eine Befreiung von der im Bebauungsplan dargestellten Baugrenze beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die Verlagerung des Baukörpers eine effizientere und großzügigere Anordnung der Stellplätze erfolgen kann. Weiterhin stellt die gewählte Positionierung des Gebäudes sicher, dass die Anlieferung durch LKWs nicht direkt in Richtung des Wohngebiets erfolgt. Dadurch wird die Lärmbelastung für die Anwohner erheblich reduziert. Die Gebäudestruktur dient hierbei als Schallschutzbarriere und trägt zur Minimierung störender Geräuschemissionen bei.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen das Bauvorhaben.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Penny-Marktes zu. Die Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan „Nr. 5 C – Gewerbegebiet östl. der Biederbacher Straße“, bezüglich der Baugrenze, wird hiermit erteilt.
c) Neubau Einfamilienwohnhaus
Mit Mail vom 14. Juli 2025 stellen die Antragsteller eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplanes „Nr. 3 E – Mühlbuck V“ in der Zone 1.1. Für das Bauvorhaben wird eine Befreiung des gültigen Bebauungsplanes „Nr. 3 E – Mühlbuck V“ in Bezug auf die vorgeschriebene Dachneigung beantragt. Der Bebauungsplan „Mühlbuck V“ enthält für die Zone 1.1. die Festsetzung, dass Satteldächer mit einer Neigung von 40 – 55 ° zulässig sind. Die Antragsteller begründen den Antrag mit der gewünschten Raumaufteilung und Optik, sowie der geringen Einsicht von Reutern kommend. Aus Sicht der Verwaltung spricht grundsätzlich nichts gegen das geplante Bauvorhaben.
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach stimmt der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu. Die Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan „Nr. 3 E - Mühlbuck V“ bezüglich der Dachneigung wird erteilt.
d) kurzfristige Bauanträge: Bauvoranfrage, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
Der Bauherr möchte ein Einfamilienwohnhaus mit Garage errichten. Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 D – „Mühlbuck III“.
Der Bebauungsplan sieht insbesondere die Festsetzung einer Baugrenze und eine max. Traufhöhe der Garage von 2,75 m vor. Der Antragsteller fragt an, ob für die geplante Bauweise die entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 D „Mühlbuck III“ durch den Stadtrat erteilt werden. Die Verwaltung gibt hierzu bekannt, dass in jüngster Vergangenheit eine Befreiung im Altbereich des „Mühlbucks“ auf bis zu 3,0 m Traufhöhe der Garage und Änderung der Firstrichtung des Garagengebäudes, erteilt wurden. Auch gegen eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze spricht aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich nichts dagegen, da der Zuschnitt des Grundstückes konisch verläuft.
Der Stadtrat stimmt der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses und den erforderlichen Befreiungen des Bebauungsplanes Nr. 3 D „Mühlbuck III“ in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenze, sowie die max. Traufhöhe der Garage mit 3,0 m, zu.
Nachbarbeteiligung: Fl.Nr. 580/0, Gemarkung Ismannsdorf, Stadt Windsbach, Hubert & Karin Rupp GbR: Tektur Neubau eines Masthähnchenstalles mit Waschwassergrube u. Futtersilos
Mit Mail vom 08. Juli 2025 beteiligt das Landratsamt Ansbach, die Stadt Wolframs-Eschenbach als unmittelbar angrenzenden Nachbar an der Tektur zum Neubau eines Masthähnchenstalles mit Waschwassergrube und Futtersilos der Hubert & Karin Rupp GbR, auf dem Flurstück 580/0, Gemarkung Ismannsdorf. Das Vorhaben wurde bereits im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens errichtet. Im Zuge der Ausführung wurden gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kleinere Veränderungen vorgenommen, die zu keiner wesentlichen Änderung nach dem BImSchG führen. Die Änderungen bedürfen jedoch einer baurechtlichen (Tektur-)Genehmigung.
Die Stadt Wolframs-Eschenbach stimmt als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes, der „Tektur zum Neubau eines Masthähnchenstalles mit Waschwassergrube u. Futtersilos“ auf der Flurnummer 580/0, Gemarkung Ismannsdorf, Stadt Windsbach, von Hubert & Karin Rupp GbR, zu.
Anfragen
Ortssprecher Amslinger berichtet von abgestorbenen Bäumen in einem Waldgrundstück bei der Ortsverbindungsstraße Selgenstadt nach Adelmannsdorf im direkten Kurvenbereich. Er bittet um Ermittlung der Eigentümer und entsprechenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung. Der Vorsitzende wird dies an die Verwaltung weiterleiten.
Von Seiten des Vorsitzenden und der Verwaltung liegen keine Bekanntgaben für die öffentliche Sitzung vor.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange – 33. Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken, u.a. Teilkapitel 6.2.2 Windenergie
Für die 33. Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken, u.a. Teilkapitel 6.2.2 Windenergie, bittet das Landratsamt Ansbach, im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes, mit Mail vom 17. Juli 2025 um Stellungnahme. Für das Erreichen der nötigen Flächenbeitragswerte gem. WindBG sollte eine umfassende gesamträumliche Betrachtung aller Planoptionen und die neuen rechtlichen und fachlichen Grundlagen berücksichtigt, sowie die neuen planerischen Maßstäbe gesetzt werden. Ziel ist es demnach insbesondere, die Bestandsgebiete auf der Grundlage der im Rahmen der Planerstellung zur 31. und 32. Änderung gewonnenen Erkenntnisse, im Zuge der umfassenden gesamträumlichen Betrachtung des Planraums anzupassen, d.h. wo nötig zu streichen oder den Geltungsbereich neu zuzuschneiden.
Der Regionale Planungsverband führt zu dem Vorranggebiet WK 231 (Wolfr.-E., Merkendorf, Lichtenau) aus, dass es sich um einen Neuzuschnitt des Bestands-Vorranggebiets WK 7, welches bereits mit drei bzw. sechs (inkl. angrenzender Konzentrationszonen) Windkraftanlagen belegt ist. Der Neuzuschnitt ist erforderlich, da das Bestandsgebiet im Norden bzw. Nordwesten die neuen Planmaßstäbe des Regionalplanes gem. Anlage zu RP8 6.2.2 „Kriterienkatalog Windkraft“ i.V.m. geplantem Ziel RP8 6.2.2.6 (hier: Vorsorgeabstand zu gemischten Bauflächen) partiell nicht einhält. Um weiterhin einer Windkraftnutzung (hier insb. potentielles Repowering) innerhalb des Gebietes substanziell Raum zu gewähren, soll der Geltungsbereich im Gegenzug im Südosten geringfügig erweitert werden.
Der Stadtrat nimmt die 33. Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken u.a. mit der Änderung des Teilkapitels 6.2.2. „Windenergie“ zur Kenntnis und erhebt hiergegen keine Einwände.
Bauanträge:
a) Fl.Nr. 360, Gemarkung Wolframs-Eschenbach Windsbacher Straße 12: Umbau eines Rinderstalls zu einem Schweinemaststall und Schlachtbetrieb für Geflügel
Das Gremium hat sich mit dem vorliegenden Bauantrag in der Sitzung am 25. Juni 2025 bereits befasst. Durch den Bauherrn wurde beim Landratsamt Ansbach die landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung und die Anzahl der geplanten Tierhaltung von 10 Mastschweinen nachgereicht. Dem Stadtrat wurden die in der Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen mit der Einladung zugestellt.
Weiterhin wurde mit Schreiben vom 09. August 2025 und Vorsprache vom 11. August 2025 Einspruch gegen den Umbau eines Rinderstalls zu einem Schweinemaststall und erstmalige Erstellung eines Schlachtbetriebes für Geflügel von Anwohnern bei der Stadt Wolframs-Eschenbach eingereicht und auf eine zu befürchtende, erhebliche Geruchsbelästigung hingewiesen.
Das Grundstück liegt im Flächennutzungsplan im Außenbereich. Die Erschließung ist über die angrenzende „Windsbacher Straße“ gesichert. Auf telefonische Nachfrage beim Landratsamt Ansbach, Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ wurde mitgeteilt, dass die immissionsschutzrechtliche Einzelfallprüfung noch aussteht.
Nach dem Sachvortrag durch Bürgermeister Dörr entsteht im Gremium eine rege Diskussion über den vorliegenden Bauantrag. Hierbei werden verschiedenste Argumente ausgetauscht. Nach der Aussprache lässt der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag Nr. 17/2025 zum Umbau eines Rinderstalles zu einem Schweinemaststall und Schlachtbetrieb und für Geflügel, auf dem Anwesen „Windsbacher Straße 12“, Fl.Nr. 360, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, nicht zu.
b) Fl.Nr. 1087/2, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, Lachweg 4: Abbruch Satteldach und Neubau Dachterrasse
Mit Mail vom 28. Juli 2025 bittet das Landratsamt Ansbach um Stellungnahme zu dem Bauantrag für den Abbruch des bestehenden Satteldaches und den Neubau einer Dachterrasse auf dem Nebengebäude am Anwesen „Lachweg 4“. Das Bauvorhaben entspricht grundsätzlich dem Bebauungsplan, jedoch beantragen die Bauherren eine Abweichung der Abstandsflächen, sodass hierfür ein Bauantrag erforderlich ist. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen das Bauvorhaben.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag Nummer 21/2025 zum Abbruch des bestehenden Satteldaches und Neubau einer Dachterrasse auf dem Nebengebäude des Anwesens „Lachweg 4“, zu.
c) Fl.Nr. 936/1, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, Nähe Waizendorf 3 A: Errichtung Nutzfahrzeugstellplatz und Lagerflächen
Der Bauherr hat für die Befestigung mittels Schotter, zur Errichtung eines Nutzfahrzeugstellplatzes und Lagerflächen für eine Fläche von ca. 1.920 m² im Norden der bestehenden Halle auf dem Flurstück 936/1, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, einen Bauantrag eingereicht. Mit Mail vom 28.07.2025 bittet das Landratsamt Ansbach die Stadt Wolframs-Eschenbach um Stellungnahme.
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach stimmt dem Bauantrag Nr. 22/2025 zur Errichtung eines Nutzfahrzeugstellplatzes und Lagerflächen auf dem Grundstück Flurnummer 936/1, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, zu.
d) Fl.Nr. 614/2, Gemarkung Wolframs-Eschenbach, Walther-v.-d.-Vogelweide-Str. 9: Neubau eines Schuppens
Auf dem Grundstück „Walther-von-der-Vogelweide-Str. 9“ soll ein Schuppen errichtet werden. Das Grundstück „Walther-von-der-Vogelweide-Str. 9“, FlNr. 614/2, Gemarkung Wolframs-Eschenbach liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5 B – „Wohngebiet östl. der Biederbacher Straße“. Der Bebauungsplan sieht eine Beschränkung des max. Grenzbaus von 9,0 m, sowie eine Dacheindeckung aus roten bzw. rotbraunen Ziegeln, vor. Der Bauherr möchte den Schuppen an der Grenze errichten, da der vorhandene Platz für die zwei Familien nicht mehr ausreichend ist und weitere Stellmöglichkeiten auf dem Grundstück ausgereizt sind. Des Weiteren ist eine Eindeckung mit Sandwichplatten geplant.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag Nr. 23/2025 zur Errichtung eines Schuppens auf dem Grundstück „Walther-von-der-Vogelweide-Str. 9“ und den erforderlichen Befreiungen des Bebauungsplanes Nr. 5 B „Wohngebiet östl. der Biederbacher Straße“ in Bezug auf die Überschreitung des max. Grenzbaus, sowie der Dacheindeckung mit Sandwichplatten, zu.
d) kurzfristige Bauanträge
In der Verwaltung sind kurzfristig keine Bauanträge eingegangen.
Anfragen
Da keine weiteren Anfragen aus dem Gremium vorliegen, schließt der Vorsitzende den öffentlichen Teil der Sitzung gegen 19:10 Uhr.