Durch unzureichende Grünpflege, Hindernisse durch überhängende Äste von Bäumen oder durch zugewachsene Verkehrsschilder und Straßenlaternen, wird die Verkehrssicherheit für jeden Bürger gefährdet!
Die Grundstückseigentümer der an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken stets so zurückzuschneiden, dass diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Wirkung von Verkehrszeichen, -schildern und Straßenlaternen uneingeschränkt erhalten bleibt.
Das sogenannte Lichtraumprofil (s. Skizze) von Straßenlaternen, Verkehrszeichen und Verkehrsschildern ist von jeglichen Bepflanzungen freizuhalten.
Formschnitte von Hecken (z.B. Abzwicken von einzelnen herausragenden Ästen) sind ganzjährig erlaubt. Ein kräftiger Rückschnitt ist aus Gründen des Artenschutzes nur ab Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig. Bei Gefahr im Verzug, sprich Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist die Entfernung der Gehölze in jedem Fall gestattet.
Wir bitten daher jeden Bürger, die Bepflanzung an seinem Grundstück regelmäßig zu überprüfen und entsprechend Hecke, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden!