Vertragsunterzeichnung zum Breitbandausbau - GlasfaserPlus
Mit Beschluss des Stadtrates vom 03. Mai 2023 stimmt das Gremium der Auftragsvergabe zur Breitbanderschließung im Rahmen der Bayerischen Gigabitrichtlinie an die Firma „GlasfaserPlus“ zu. Der vorläufige Zuwendungsbescheid für die Förderung des Aufbaus des gigabitfähigen Breitbandnetzes ging am 14. Juli 2023 bei der Stadt Wolframs-Eschenbach ein.
Daher fand am Donnerstag, 03. August 2023 die Vertragsunterzeichnung mit der Firma „GlasfaserPlus“ im Rathaus Wolframs-Eschenbach statt. Über die weiteren Schritte wird das Gremium und die Öffentlichkeit entsprechend informiert.
Grundsatzbeschluss – Kindertagesstätte „St. Stilla“: Umstellung auf Frischküchenbetrieb
Mit Schreiben vom 09. August 2023 beantragt Kirchenpfleger Johann Seitz, laut Beratung der Kirchenverwaltung, die Thematik „Frischküchenbetrieb in der Kindertagesstätte“ im Stadtrat zu behandeln. Durch einen Personalwechsel in der Küche bestünde jetzt die Möglichkeit, ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 eine Frischküche einzuführen. Der Begriff „Frischküche“ bedeutet hierbei, dass direkt vor Ort die Speisen frisch zubereitet bzw. gekocht werden. Aktuell wird die Kindertagesstätte durch einen privaten Caterer beliefert. In einem Kostenvergleich wird der Aufwand und ggf. die Einnahmen des bestehenden und eines möglichen zukünftigen Anlieferungsmodelles mit der Alternative einer eigenen Essenszubereitung verglichen. Nach einem Jahr soll eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit stattfinden. Nach Abstimmung mit der Kirchenverwaltung werden bei einer Kostenunterdeckung, die entstehenden Defizite nicht durch die Stadt Wolframs-Eschenbach ausgeglichen. Nach dem Sachvortrag und Anhörung des Kirchenpflegers, Herrn Seitz, folgt im Gremium eine rege Diskussion über die Einführung eines Frischküchenbetriebes.
Der Stadtrat stimmt einer Umstellung auf einen Frischküchenbetrieb in der Kindertagesstätte „St. Stilla“ ab dem kommenden Kindergartenjahr 2023/2024 für die befristete Dauer von zwei Jahren, zu. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Kirchenverwaltung das entsprechende Fachpersonal zu den angenommenen Konditionen gewonnen werden kann.
Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 8 B „Kreutweg II“
Der Stadtrat Wolframs-Eschenbach hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 B für das Wohngebiet „Kreutweg II“ nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB, im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB beschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Klage durch den Bund Naturschutz am 18. Juli 2023 entschieden, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB dem europäischen Recht widerspricht. Demnach kann § 13 b BauGB nicht mehr angewendet werden darf. Aus diesem Grund muss ein Verfahrenswechsel vom beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB zum regulären Aufstellungsverfahren gemäß § 2 BauGB durchgeführt werden. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der stetige Bedarf an Wohnbauflächen im Stadtgebiet von Wolframs-Eschenbach. Dem Bedarf entsprechend soll im Anschluss an das Baugebiet „Am Kreutweg I“ ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Ziel des Bebauungsplanes ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete bedarfsgerechte städtebauliche Entwicklung in Wolframs-Eschenbach zu gewährleisten. Der Geltungsbereich liegt am westlichen Ortsrand von Wolframs-Eschenbach und grenzt östlich an das Baugebiet „Kreutweg I“ an. Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Größe des Plangebietes innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 3,07 ha und umfasst die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 956, 966/1, 967/3, 969/1 970, 971 972, 957 und 957/1 der Gemarkung Wolframs-Eschenbach. Im Regelverfahren sind eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht erforderlich. Es müssen ggf. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin kann der Flächennutzungsplan nicht im Berichtigungsverfahren geändert werden und es ist eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Für den Bebauungsplan Nr. 8 B für das Wohngebiet „Kreutweg II“ erfolgt ein Verfahrenswechsel vom beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB zum regulären Aufstellungsverfahren gemäß § 2 BauGB. Das Bebauungsplanverfahren wird im Regelverfahren fortgesetzt. Der Beschluss zum Verfahrenswechsel ist ortsüblich zu veröffentlichen.
Frühzeitige Beteiligung Träger öfftl. Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB: Markt Lichtenau, 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9b "Erweiterung des Gewerbegebietes Lichtenau Ost"
Mit Schreiben vom 09. August 2023 wird die Stadt Wolframs-Eschenbach, als Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB, frühzeitig am Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9b „Erweiterung Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Lichtenau beteiligt. Die Bauleitplanungen sehen dabei vor, auf einer Fläche von ca. 2,00 ha ein Industriegebiet angrenzend an den bereits bestehenden gewerblichen Nutzflächen im Osten von Lichtenau, zur Schaffung von gewerblichen Nutzflächen, auszuweisen. Bürgermeister Dörr erläutert anhand der vorgelegten Unterlagen die geplante Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplanentwurf.
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Bauleitplanverfahren des Marktes Lichtenau.
Der Stadtrat nimmt die Bauleitplanungen „15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9b "Erweiterung des Gewerbegebietes Lichtenau Ost“ des Marktes Lichtenau zur Kenntnis und erhebt hiergegen keine Einwände.
Bauanträge:
a) Errichtung einer Überdachung
Mit Posteingang vom 20. Juli 2023 reicht der Bauherr den Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf der Ostseite seines Grundstückes ein. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr. 3 Windsbacher Siedlung“. Der Bebauungsplan sieht eine Dachneigung von 0-6° vor. Der Bauherr beantragt die Erteilung einer Abweichung der festgesetzten Dachneigung. Als Begründung wird angeführt, dass der Hersteller des Überdachungssystems für die Gewährleistung und Dichtigkeit eine Mindestdachneigung von 8° voraussetzt und die geplante Dachneigung (10°) nur geringfügig von der zulässigen Dachneigung abweicht. Eine optische Beeinträchtigung ist hierdurch nicht gegeben. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Befreiung im vorliegenden Fall. Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Der Stadtrat stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung und der damit verbundenen Befreiung (Dachneigung Nebengebäude) zu.