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Gemeindebote des Marktes Zeitlofs
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs über die Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für 2025

Für den Markt Zeitlofs wird die Hundesteuer gemäß der Hundesteuersatzung vom 09.12.1980 festsetzen. Zuletzt geändert am 02.12.2020 mit Inkrafttreten zum 01.01.2021

Hundesteuerpflichtige, die keinen Hundesteuerbescheid für das Kalenderjahr 2025 erhalten, haben 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2024 zu zahlen.

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Hundesteuerbescheid 2025 zugegangen wäre.

Die Steuersätze für das Kalenderjahr 2025 betragen - wie im Vorjahr - folgende Höhen:

a)

für den ersten Hund

40,00 €

b)

für den zweiten Hund

80,00 €

c)

für den dritten Hund

120,00 €

d)

für den 4. und jeden weiteren Hund

160,00 €

Hunde, die der Kategorie 2 der Kampfhundeverordnung zugeordnet werden und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Negativzeugnisses erfüllen

a)

für den ersten Hund

200,00 €

b)

für den zweiten und jeden weiteren Hund

400,00 €

Kampfhunde

a)

für den ersten Hund

300,00 €

b)

für den zweiten und jeden weiteren Hund

600,00 €

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Fälligkeit ist der 01.04. des Jahres. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag wird am folgenden Werktag abgebucht.

Die Hundesteuer ist wie bisher auf folgende Konten zu überweisen:

VR-BankBad Kissingen-Bad Brückenau eG

IBAN: DE82790650280001215485

BIC: GENODEF1BRK

Sparkasse Bad Brückenau

IBAN: DE09793510100620066019

BIC: BYLADEM1KIS

Für Steuerpflichtige, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, wird die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin abgebucht. Die Lastschrift ist an der Gläubiger -Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) des Marktes Zeitlofs zu erkennen: DE89ZZZ00000531964.

Diese öffentliche Hundesteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) einlegen oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Zeitlofs, Baumallee 12, 97799 Zeitlofs einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

-

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

-

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

-

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Zeitlofs, 02.12.2024
Markt Zeitlofs
Matthias Hauke
Erster Bürgermeister

Annahme von Wertstoffen

Samstag, den 04.01.2025 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr können Wertstoffe am Wertstoffhof Zeitlofs angeliefert werden.

Folgende Wertstoffe werden entgegengenommen:

-

Handys

-

Fernsehgeräte und Elektronikschrott

-

Spraydosen (nur FCKW-haltige; leer oder gefüllt)

-

Autobatterien, Lithiumbatterien und Knopfzellen (bitte getrennt)

-

Neonröhren, LED-Leuchten, Energiesparleuchten

-

Kühlschränke

-

Gefriergeräte

-

Metallschrott (Waschmaschinen, Trockner, E-Herde)

-

Styropor-Formteile (weiß, sauber, unbeklebt und ohne Farbe oder ähnliche Zusätze), Styropor-Füllchips, KEIN Baustyropor!!!

-

Altreifen ohne Felgen 5,00 €/Stück, mit Felgen 7,50 €/Stück

-

Altreifen über 1m Durchmesser ohne Felgen 24,20 €/Stück, mit Felgen 36,60 €/Stück (max. 50 kg)

-

Pflanzliches Altfett (sauber, rein)

-

Altöl (nur sauberes Motorenöl)

-

Ölfilter, ölverschmierte Gegenstände

Achtung:

Keine Entsorgung von lackhaltigen Farben, Lasuren oder sonstigen Flüssigkeiten. Diese können nur am Giftmobil abgegeben werden.

Hinweise:

-

Knopfzellen müssen durch den Anlieferer abgeklebt sein, sonst keine Annahme!

-

Großgeräte (z.B. Herd, Waschmaschine, Kühlschrank) müssen vom Anlieferer selbst abgeladen werden (2 Personen)!

-

Elektroschrott darf nur ohne Verpackung angeliefert werden! Es ist darauf zu achten, dass keine Batterien vorhanden sind. Diese sind separat zu entsorgen!

-

Anlieferer hat Elektroschrott und Sonstiges selbst in die jeweiligen Sammelboxen zu sortieren!

-

Kühl- und Gefriergeräte dürfen das Höchstmaß von 2 m nicht überschreiten!

-

Angelieferte Drucker ohne Patronen/Kartuschen, diese sind separat zu entsorgen!

-

Haustechnik-Solaranlagen werden nicht am Wertstoffhof angenommen

Infos auch unter www.abfall-scout.de

Entsorgung von Grüngutabfällen

Baum- und Heckenschnitt bis 20 cm Durchmesser, Grasschnitt, Blumen und Pflanzenreste bis zu einem m³ können wieder ab März 2025 - nächster Termin 01.03.2025 - am ehemaligen Bahnhof Zeitlofs und auf dem Parkplatz gegenüber dem Friedhof in Detter angeliefert werden. Größere Mengen müssen auf den Häckselplatz nach Mitgenfeld (Tel: 09741 / 1241) gebracht werden. Pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft werden nicht angenommen.

Matthias Hauke
1. Bürgermeister

Entsorgung von Erdaushub

Auf der früheren Erdaushubdeponie in Roßbach darf kein Erdaushub mehr abgelagert werden.

Es besteht die Möglichkeit, Erdaushub bei der Firma Rhönschotter in Oberleichtersbach anzuliefern. Der Erdaushub muss zur Waage im Steinbruch gefahren werden. Falls im Vorfeld Fragen zu klären sind, kann Tel. 09741 9304565 angerufen werden.

Entsorgung von Bauschutt

Bauschutt wird von der Fa. Theo Hahn, Schmidthof (Tel. 09746 / 1311) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung angenommen.

Behandeltes Holz wird durch die Firma Herbert in Motten (09748 / 9119-0) entsorgt.

Entsorgung von Baustellenmischabfällen und Bauschutt

-

Rhön-Saale-Umweltdienst, Langendorf, Tel. 0 97 32/ 57 92

-

AWZ Deponie Wirmsthal, Tel. 0 97 04 / 91 23 - 0

Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

Die Eigentümer von Grundstücken (und die zur Nutzung dinglich berechtigten), die innerhalb geschlossener Ortsanlagen an öffentliche Straßen grenzen, sind verpflichtet, die Straße (bis zur Mittellinie des Straßengrundstückes) auf eigene Kosten zu reinigen.

Die Gehwege und Fahrbahnen sind jeden Samstag zu kehren. Der Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat ist zu entfernen.

Bei Bedarf sind die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.