der Winter hat Einzug gehalten, wir möchten daher an die Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen erinnern. Die Eigentümer von Grundstücken (und die zu Nutzung dinglich Berechtigten), die innerhalb geschlossener Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen sind verpflichtet die Straße (bis zur Mittellinie des Straßengrundstückes) auf eigene Kosten zu reinigen. Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerwege sind bei der Räumung freizumachen. Ebenso sollte eine Behinderung der Streufahrzeuge durch parkende Autos vermieden werden. Der Räum- und Streudienst wurde in uns bekannten Straßen durch parkende Fahrzeuge zum Teil erheblich behindert. Sollte eine Behinderung durch parkende Fahrzeuge stattfinden, ist uns leider kein Winterdienst möglich. Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge so zu parken, dass er Räum- und Streudienst nicht behindert wird.